Auf unwiderruflichen Antrag (wohl nicht bis zur Bestandskraft änderbar) können unbeschränkt Steuerpflichtige in den Fällen der Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe des Gewinns einen gewinnmindernden Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugeordnet werden kann.
Ausgleichsposten nach § 4g EStG
Fälle der Überführung von einer
- Inlandsbetriebsstätte auf ein ausländisches Stammhaus oder
- ausländischen Personengesellschaft sind nicht begünstigt.
Hierbei stellt sich die Frage der "europarechtlichen" Zulässigkeit. In der Fallgruppe a) sieht die Finanzverwaltung die Rechtfertigungsmöglichkeit in der fehlenden Steueraufsicht (keine Nachverfolgungsmöglichkeit der Zuordnung in der deutschen Buchhaltung); in der Fallgruppe b) wegen der fehlenden Steuersubjektidentität bzw. dem Überspringen stiller Reserven auf andere Mitunternehmer.
Im Rahmen des § 12 KStG ist § 4g EStG zwar nach dem Wortlaut nicht anzuwenden, nach der Protokollerklärung der Bundesregierung zum SEStEG soll dies aber im Rahmen eines nächsten Gesetzgebungsvorhabens nachgeholt werden.
Der Ausgleichsposten ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts zu bilden (§ 4g Abs. 1 Satz 1 EStG). Er kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres überführten Wirtschaftsgüter gebildet werden. Dabei sind für diese Ermittlung alle Überführungen auch in Betriebstätten verschiedener Länder zusammenzufassen.
Der Ausgleichsposten ist regelmäßig im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnerhöhend aufzulösen. Es handelt sich bei dieser Auflösung um laufenden Gewinn (ggf. Einkommenserhöhung). Dabei bleiben die Grundsätze der Ermittlung der nach § 3 Nr. 40a EStG bzw. § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu ermittelnden Steuerfreistellungsbeträge unberührt.
Abweichend von der gleichmäßigen Auflösung muss der Ausgleichsposten in vollem Umfang aufgelöst werden,
- wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ausscheidet (Verkauf, Entnahme ins Privatvermögen, Untergang),
- wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgutes aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der EU ausscheidet, und
- bei sonstigen gewinnrealisierenden Tatbeständen, z. B. verdeckte Einlage, verdeckte Gewinnausschüttung.
Im Fall einer Betriebsaufgabe, Veräußerung des Gesamtunternehmens oder eines Teilbetriebes (dem die Rücklage zuzuordnen ist) innerhalb des 5-Jahreszeitraums ist die verbleibende Rücklage ebenfalls als laufender Gewinn zu besteuern.
Der Steuerpflichtige muss ein Verzeichnis führen, aus dem sich die Bildung und die Auflösung der Rücklage ergeben, und dieses mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Fälle der vorzeitigen Auflösung müssen unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde angezeigt werden.
Die verbleibende Rücklage ist ebenfalls in voller Höhe als laufender Gewinn des betroffenen Wirtschaftsjahres zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommen ist.
Zusammenfassendes Beispiel
Die A-GmbH ist Hersteller von Kunststofferzeugnissen. Sie hat in Deutschland den Firmenstammsitz und in Frankreich eine Betriebsstätte. Anfang Januar 03 lässt die Gesellschaft eine Maschine in die Betriebsstätte schaffen. Die Maschine ist Anfang 01 für 1 Mio. EUR angeschafft worden und in der Bilanz auf den 31.12.02 mit 490.000 EUR ausgewiesen, hat jedoch einen Teilwert von 1 Mio. EUR. Ihr Einzelveräußerungspreis beträgt Anfang 03 800.000 EUR. Sie hat noch eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren.
Die Überführung der Maschine führt zur Steuerentstrickung nach § 12 KStG in Höhe der Differenz zwischen dem Einzelveräußerungspreis von 800.000 EUR und dem Buchwert von 490.000 EUR. Es entsteht ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn von 310.000 EUR. Auf Antrag nach § 4g EStG kann eine aufgeschobene Besteuerung erreicht werden.
Datum |
Konto Maschinen der Gesamtbuchführung |
|
Konto Maschinen in der Buchführung der Betriebsstätte |
Konto passiver Ausgleichsposten in der Buchführung des Stammhauses |
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|
EUR |
|
|
EUR |
|
EUR |
1.1.03 |
|
490.000 |
|
|
800.000 |
|
310.000 |
|
./. AfA 03 |
147.000 |
30 % degr. |
./. AfA 03 |
240.000 |
./. Auflösungsertrag 03 |
62.000 |
31.12.03 |
|
343.000 |
|
|
560.000 |
|
248.000 |
|
./. AfA 04 |
102.900 |
|
./. AfA 04 |
168.000 |
./. Auflösungsertrag 04 |
62.000 |
31.12.04 |
|
240.100 |
|
|
392.000 |
|
186.000 |
|
./. AfA 05 |
72.030 |
|
./. AfA 05 |
117.600 |
./. Auflösungsertrag 05 |
62.000 |
31.12.05 |
|
168.070 |
|
|
274.400 |
|
124.000 |
|
./. AfA 06 |
50.421 |
|
./. AfA 06 |
82.320 |
./. Auflösungsertrag 06 |
62.000 |
31.12.06 |
|
117.649 |
|
|
192.080 |
|
62.000 |
|
./. AfA 07 |
35.295 |
|
./. AfA 07 |
57.624 |
./. Auflösungsertrag 07 |
62.000 |
31.12.07 |
|
82.354 |
|
|
134.456 |
|
0 |
08: Übergang zur linearen AfA |
./. AfA 08 |
27.451 |
Rest auf 3 Jahre |
./. AfA 08 |
44.818 |
|
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31.12.08 |
|
54.903 |
|
|
89.638 |
|
|
|
./. AfA 09 |
27.451 |
|
./. AfA 09 |
44.818 |
|
... |