Der niedrigere Markt- oder Börsenpreis entspricht regelmäßig dem steuerlichen Teilwert (Fiktion). Der Teilwertansatz zielt unmittelbar auf einen niedrigen Gewinn und damit auf eine punktuelle Steuerersparnis. Vor den Finanzgerichten wird deshalb oftmals über die zulässige Höhe der Teilwertabschreibungen gestritten.
Teilwertabschreibung nur bei dauernder Wertminderung
Nur eine voraussichtlich dauernde Wertminderung berechtigt zu einer Teilwertabschreibung. Eine Wertminderung ist voraussichtlich von Dauer, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält.
Der Teilwert von Vorratsgütern bestimmt sich im Allgemeinen nach den Wiederbeschaffungskosten. Dieser Wertansatz ist leicht durch Einkaufspreislisten zu dokumentieren.
Teilwert = Wiederbeschaffungskosten
Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, deren Einkaufspreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, deckt sich i. d. R. mit deren Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag, und zwar auch dann, wenn mit einem entsprechenden Rückgang der Verkaufspreise nicht gerechnet zu werden braucht.
5.1 Wertermittlung bei sinkenden Verkaufspreisen
Bei Waren kann auch der Absatzmarkt von Bedeutung sein. Ist der Veräußerungspreis von Waren gesunken (z. B. wegen langer Lagerdauer, Veränderung des modischen Geschmacks), kann der Teilwert retrograd anhand des voraussichtlichen Veräußerungserlöses nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des noch anfallenden betrieblichen Aufwands bestimmt werden.
Der steuerliche Teilwert ist schließlich noch niedriger als der sich aus der verlustfreien Bewertung ergebende Vergleichswert. Denn in der Steuerbilanz ist vom Verkaufserlös noch der durchschnittliche Gewinn abzuziehen. Der niedrigere steuerliche Wert kann allerdings nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Dies beruht darauf, dass § 254 HGB a. F. durch das BilMoG aus dem HGB gestrichen wurde. Die Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert ist dabei für Stichtage, die nach dem 31.12.2019 liegen, auch aufgrund gesunkener Verkaufspreise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu prüfen. Wie sich die Situation allerdings zum 31.12.2020, der für die meisten Unternehmen, der maßgebliche Stichtag sein dürfte, auswirkt, bleibt abzuwarten.
Sinkende Verkaufspreise
Resterlös (Vergleichswert) |
6.000 EUR |
– Gewinnabschlag 10 % |
600 EUR |
– Herstellungskosten bis zum Bilanzstichtag |
8.000 EUR |
= Teilwertabschreibung auf die Herstellungskosten |
– 2.600 EUR |
Sinkende Verkaufspreise
Buchungsvorschlag SKR 03: Teilwertabschreibung
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4882 |
Abschreibungen auf Umlaufvermögen, steuerrechtlich bedingt (soweit unübliche Höhe) |
2.600 |
7110 |
Fertige Erzeugnisse (Bestand) |
2.600 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Teilwertabschreibung
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6272 |
Abschreibungen auf Umlaufvermögen, steuerrechtlich bedingt (soweit unübliche Höhe) |
2.600 |
4620 |
Fertige Erzeugnisse (Bestand) |
2.600 |
Jährliche Überprüfung des Werts
Nach dem erstmaligen Ansatz des Teilwerts muss der Unternehmer jedes Jahr aufs Neue prüfen und nachweisen, ob der niedrigere Wert beibehalten werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob der ursprüngliche Grund für die Teilwertabschreibung weggefallen ist oder ob ggf. aus anderen Gründen ein höherer Wert als im Vorjahr anzusetzen ist. Wertobergrenze für eine eventuelle Zuschreibung sind und bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
5.2 Vorgehensweise bei Gängigkeitsabschreibungen
Gerade bei einer Vielzahl unterschiedlicher Vorräte gestalten sich individuelle Teilwertabschreibungen aufgrund mangelnder Gängigkeit recht schwierig. Hier bieten sich anstelle von Einzelschätzung und Einzelabschreibung pauschale Abschreibungsverfahren an.
Mangelnde Gängigkeit schlägt sich im Allgemeinen in längerer Lagerdauer nieder. Eine lange Lagerdauer jedoch rechtfertigt für sich allein noch keine Teilwertabschreibung, solange die Waren noch zu ursprünglichen Preisen verkauft werden können. Die langen Lagerzeiten wirken sich zusätzlich auch finanziell aus durch:
- hohe Lagerhaltungskosten,
- hohe Finanzierungskosten,
- geminderte Absatzmöglichkeit.
Anforderungen an die Gängigkeitsabschreibung
Folgende Anforderungen werden an Gängigkeitsabschreibungen gestellt:
- Es sind tief gestaffelte Gängigkeitsklassen nach Alters-, Größen- und Preislagen zu definieren und diese eng voneinander abzugrenzen. Für jede Gängigkeitsklasse ist die voraussichtliche durchschnittliche Lagerdauer nach dem Bilanzstichtag festzustellen und der detaillierte Nachweis zu erbringen,...