Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
3.1.1 Eröffnungs-, Übernahme-Inventur/Inventar
Rz. 32
Ein Eröffnungsinventar ist bei Beginn des Handelsgewerbes (Gründung, Übernahme) zu erstellen.
3.1.2 Regelmäßige(s) Inventur/Inventar
Rz. 33
Ein Inventar ist auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, sei es kalenderjahrgleich oder –verschieden, Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr, aufzustellen (Jahresabschlussinventar) Die so in regelmäßig auf Bilanzstichtage in 12-monatigen Abständen durchzuführenden Tätigkeiten gehören zur "regelmäßigen Inventur".
3.1.3 Insolvenz-Inventur/Inventar
Rz. 34
Der Insolvenzverwalter hat nach § 151 Abs. 1 InsO ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Dieses Masseverzeichnis ist auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellen und hat i. d. R. sowohl den Zerschlagungswert als auch den Fortführungswert anzugeben (§ 151 Abs. 2 InsO). Für die Bestandsaufnahme ist nach h. M. auf die handelsrechtlichen Regelungen der Inventarerstellung zurückzugreifen, wobei u. U. auch Inventurvereinfachungsverfahren Anwendung finden können. Zusammen mit der Aufstellung der Verbindlichkeiten im Schuldnerverzeichnis (§ 152 InsO) fließen die Ergebnisse des Masseverzeichnisses in die nach § 153 InsO vom Insolvenzverwalter zur Rechenschaftslegung gegenüber den Gläubigern, dem Schuldner und dem Insolvenzgericht zu erstellende Vermögensübersicht ein.
3.1.4 Einstellungs-, Übergabe-Inventur/-Inventar
Rz. 35
Auch bei der Beendigung des Handelsgewerbes ist ein Schlussinventar zu erstellen, weil dieses Ereignis entweder mit dem Ende eines regulären Geschäfts-/Wirtschaftsjahres zusammenfällt, oder weil ein Rumpfgeschäftsjahr/-Wirtschaftsjahr bis zur Einstellung oder Übergabe entsteht.