Entsprechend § 30 Abs. 5 KomHVO NRW gelten Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertigen und fertigen Erzeugnissen als verbraucht, wenn sie aus dem Lager entnommen worden sind. Wurde also z. B. Toilettenpapier aus dem Zentrallager an die Verwaltungsgebäude und Schulen abgegeben, gilt dieses Toilettenpapier als verbraucht, auch wenn die Toilettenrollen noch in den Örtlichkeiten vorhanden sind.

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