(1) Der Abgabesatz beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Abgabe beträgt im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht mehr als 35 vom Hundert des 30.000 Deutsche Mark, im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr als 35 vom Hundert des 15.000 Deutsche Mark übersteigenden, zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle zehn Deutsche Mark gerundeten Teils der Bemessungsgrundlage.
(3) Beim Abzug vom Arbeitslohn beträgt die Abgabe nicht mehr als 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) und dem nach § 3 Abs. 4 jeweils maßgebenden Mindestbetrag. Dieser Unterschiedsbetrag ist abzurunden
1. |
bei monatlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch volle Deutsche Mark teilbaren Betrag, |
2. |
bei wöchentlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch zwanzig Deutsche Pfennige teilbaren Betrag, |
wenn er nicht bereits im Fall der Nummer 1 durch volle Deutsche Mark und im Fall der Nummer 2 durch zwanzig Deutsche Pfennige ohne Rest teilbar ist.
(4) 1Die Abgabe ermäßigt sich bei Abgabepflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes um 20 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Investitionen des Abgabepflichtigen. 2Begünstigte Investitionen sind vorbehaltlich des Satzes 3
1. |
die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte im Inland in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, das in dem dem Voranmeldungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet, |
2. |
nachträgliche Herstellungsarbeiten, die an abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte im Inland in dem Wirtschaftsjahr beendet worden sind, das in dem dem Voranmeldungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet. |
3Die Anschaffung und die Herstellung eines Wirtschaftsguts sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut
2. |
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. |
4Soweit Wirtschaftsgüter zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen auf die Mitunternehmer im Verhältnis der Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr aufzuteilen, das in dem dem Voranmeldungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet. 5Soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Investitionen bei einer Organgesellschaft nicht zu einer Ermäßigung der Abgabe führen, sind sie bei dem Organträger zu berücksichtigen; ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.