Leitsatz
1. Die Einhaltung der Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 bestimmt sich nicht allein danach, ob das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums aus in ihm selbst liegenden Gründen (insbes. vorzeitiger wirtschaftlicher oder technischer Verbrauch) aus dem Betrieb ausscheidet (wirtschaftsgutbezogene Voraussetzung), sondern auch nach dem weiteren Schicksal des Betriebs (betriebsbezogene Voraussetzung).
2. Ein Wirtschaftsgut kann während des Bindungszeitraums nicht anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen des Betriebs ausscheiden, wenn zugleich der Betrieb selbst nicht während des gesamten Bindungszeitraums in einem begünstigten Wirtschaftszweig im Fördergebiet aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt.
3. Die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 wird in betriebsbezogener Hinsicht nicht erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte den Betrieb innerhalb des Bindungszeitraums an einen Dritten veräußert, sofern nicht ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 (verbundene Unternehmen) vorliegt.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 5 InvZulG 2007
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Holz verarbeitenden GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb im Juli 2008 begann. Bereits im Dezember 2008 beantragten ihre Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ein nächtlicher Brandschaden im Januar 2009 führte zum völligen Ausfall der Produktionslinie. Die Versicherung ersetzte insgesamt 201.336 EUR. Im Juli 2010 übertrug der Kläger die verbliebenen Wirtschaftsgüter für 395.000 EUR auf einen Dritten, der das Unternehmenskonzept der GmbH und den Betrieb nach Erneuerung der defekten Anlagen fortsetzte.
Die vom Kläger beantragte Investitionszulage für die 2008 getätigten Investitionen lehnte das FA mit der Begründung ab, dass die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben seien.
Das Sächsische FG wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 18.4.2012, 6 K 1340/10, Haufe-Index 3514865) …
Entscheidung
… und der BFH die Revision als unbegründet zurück.
Hinweis
Der BFH hatte sich im Urteil vom 14.11.2013, III R 17/12 (BFH/NV 2014, 456, BFH/PR 2014, 151) mit den Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des InvZulG 1999 befasst. Die Investitionszulage wurde dort versagt, weil ein Betrieb wegen Fehlerhaftigkeit einer Produktionslinie ins Ausland verlegt worden war. Das vorliegende Urteil betrifft nun einen nach einem Brand veräußerten Betrieb.
1. Der Anspruch auf Investitionszulage erlischt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut die zulagenrechtlichen Verbleibens-, Zugehörigkeits- und Nutzungsvoraussetzungen nicht während des gesamten Bindungszeitraums erfüllt. Nach dem hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 müssen neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs in einem begünstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Für nach dem Jahresende 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn es sich um ein KMU handelt.
2. Unschädlich ist es, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt und dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet werden kann. Die Veräußerung an ein fremdes Unternehmen ist nach dem InvZulG 2007 mithin auch dann schädlich, wenn dieses selbst die Fördervoraussetzungen erfüllt.
3. Die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen haben eine wirtschaftsgutbezogene und eine betriebsbezogene Komponente. Die wirtschaftsgutbezogenen Voraussetzungen sind unter besonderen Umständen verzichtbar: Wirtschaftsgüter können anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen ausscheiden, z.B. wegen höherer Gewalt oder technischen oder wirtschaftlichen Verbrauchs. Das setzt aber voraus, dass der Betrieb bis zum Ablauf der Bindungsfrist weiter besteht. Scheidet das geförderte Wirtschaftsgut durch einen Brand aus dem Anlagevermögen aus, entfällt der Zulagenanspruch erst dann, wenn der Betrieb innerhalb der Bindungsfrist aufgegeben, an einen (nicht verbundenen) Dritten veräußert oder in eine Region außerhalb des Fördergebiets verlegt wird.
4. Der BFH hat offengelassen, ob ein anspruchsunschädliches Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen ausgeschlossen wäre, wenn dafür eine Versicherungsentschädigung erlangt wird oder der Anspruchsberechtigte oder eines seiner Organe (hier: ein Geschäftsführer der GmbH) an ihrer Zerstör...