OFD Chemnitz, Verfügung v. 19.1.2002, InvZ 1272 - 5/2 - St 22
[Diese Verwaltungsanweisung wird mit Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr angewandt.]
Es ist die Frage gestellt worden, ob für Finanzierungskosten, die während der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder der Herstellung eines Gebäudes anfallen und dem jeweiligen Gebäude eindeutig zugeordnet werden können, eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Anspruchsberechtigte mit Gewinneinkünften:
Hat der Anspruchsberechtigte die Finanzierungskosten während der Bauzeit in der Handels-/Steuerbilanz als Teil der Herstellungskosten des Gebäudes aktiviert § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG undR 33 Abs. 4 Satz 1 EStR 1999 und 2001), sind sie in den Begünstigungsfällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 InvZulG 1999 in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen (vgl. Tz 151 des BMF-Schreibens vom 28.6.2001, BStBl 2001 I S. 379).
Entstehen einem Anspruchsberechtigten mit Gewinneinkünften dagegen Bauzeitzinsen für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude, kann hierfür keine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 gewährt werden, da Bauzeitzinsen keine Erhaltungsaufwendungen i.S. der inR 157 Abs. 1 EStR 1999 aufgeführten Begriffsdefinition darstellen und auch nicht wahlweise in die Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden können.
Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:
Einem Anspruchsberechtigten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann für Finanzierungskosten während der Bauzeit keine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 InvZulG 1999 gewährt werden, da die Finanzierungskosten weder zu den (nachträglichen) Herstellungskosten noch zu den Erhaltungsaufwendungen zählen. Dies ergibt sich daraus, dass die Bauzeitzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 InvZulG 1999 zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Ein Wahlrecht, sie zu den (nachträglichen) Herstellungskosten des Gebäudes oder zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls als Werbungskosten sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zu rechnen, besteht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht (vgl. BFH vom 7.11.1989, BStBl 1990 II S. 460).
Normenkette
InvZulG 1999 § 3