Leitsatz
Eine Investitionszulage nach § 1 InvZulG 1996 erfordert, dass das begünstigte Wirtschaftsgut 3 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen des Investors oder seines Gesamtrechtnachfolgers verbleibt. Geht dass Wirtschaftsgut durch Einzelrechtsnachfolge auf eine andere Person über, führt dies zum Wegfall es Anspruchs auf Investitionszulage. Dies gilt auch, wenn der Einzelrechtsnachfolger kurze Zeit später Gesamtrechtsnachfolger des Investors wird.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte in den Jahren 1989 und 1990 nach damaligem Recht investitionszulagenbegünstigte Gebäude hergestellt. Diese Gebäude wurden im Jahr 1991 an einen Dritten veräußert, der 1992 Gesamtrechtsnachfolger des Investors wurde (gesellschaftsrechtliche Konstruktion, die zu einer umgekehrten Betriebsaufspaltung führte). Die Gebäude wurden ununterbrochen als Anlagevermögen des Investors und des Käufers zu begünstigten Zwecken verwendet. Das Finanzamt versagte eine Investitionszulage, weil die Gebäude nicht mindestens 3 Jahre zum Anlagevermögen des Investors oder seines Gesamtrechtsnachfolgers gehört haben, sondern durch Einzelrechtsnachfolge auf den späteren Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Durch die Übertragung der Gebäude auf den späteren Gesamtrechtsnachfolger seien sie aus dem Anlagevermögen des Klägers ausgeschieden. Da zu diesem Zeitpunkt eben noch keine Gesamtrechtsnachfolge stattfand, fehle es an der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des antragstellenden Investors, die § 1 Abs. 3 InvZulG 1986 fordere. Das Gesetz fordere nicht nur, dass das zulagenbegünstigte Wirtschaftsgut während des gesamten Dreijahreszeitraums ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken des Investors verwendet wird, sondern dass es darüber hinaus auch während des gesamten Dreijahreszeitraums Betriebsvermögen des Investors in der Form von Anlagevermögen bleibt.
Auch wenn letztlich die Gebäude ununterbrochen im Betriebsvermögen des Investors und seines späteren Gesamtrechtsnachfolgers Anlagevermögen geblieben sind, sei die formelle Voraussetzung des Gesetzes nicht erfüllt. Das Gesetz wolle mit dieser Bindungsvoraussetzungen u.a. sicherstellen, dass Sachverhalte, bei denen von Anfang an die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt sind und solche, bei denen erst während der Bindungsfrist die Voraussetzungen wegfallen, dieselbe Rechtsfolge auslösen. Hätte der Investor die Gebäude mit dem Ziel einer Veräußerung an den späteren Gesamtrechtsnachfolger errichtet, hätte er keinen Anspruch auf Investitionszulage gehabt, weil die Gebäude bei ihm zum Umlaufvermögen gehört hätten. Folglich müsse die spätere Veräußerung zum selben Ergebnis führen.
Hinweis
Die Kläger haben gegen das Urteil des FG Bremen Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 6/04). In vergleichbaren Fällen kann deshalb ein laufendes Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 AO zum Ruhen gebracht werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Entscheidung eine alte Rechtslage betrifft. Eine vergleichbare Bindungsvoraussetzung hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Investors (sog. Zurechnungsvoraussetzung) kennen die jetzt anzuwendenden Gesetze (InvZulG 1999 und InvZulG 2005) nicht. Eine Zurechnungsvoraussetzung vergleichbarer Art war zuletzt in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 InvZulG 1996 enthalten.
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 14.01.2004, 2 K 228/03 (1)