Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der Fünfjahresfrist aus dem Betrieb des Investors aus, kann dies nur dann zulagenunschädlich sein, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war.
Sachverhalt
Im Streitfall wurde für die Kalenderjahre 2003 und 2004 Investitionszulage für die Anschaffung verschiedener Werkzeuge zur Herstellung von Schutzhelmen beantragt und auch gewährt. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung setzte das Finanzamt die Investitionszulage jedoch auf 0 EUR fest, da die Werkzeuge bereits 2006 nicht mehr im Rahmen der Produktion eingesetzt wurden. Der Steuerpflichtige machte hingegen geltend, er habe im Rahmen der Betriebsprüfung angezeigt, dass die Werkzeuge infolge technischer Beanspruchung nicht mehr einsetzbar und daher technisch verbraucht gewesen seien.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Zwar ist ein vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb des Investors dann unschädlich, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat. Im Streitfall besaßen die geförderten Werkzeuge jedoch von Anfang an nicht die erforderliche Qualität zur Produktion mängelfreier Produkte. In diesem Fall liegt jedoch kein Fall des vorzeitigen Verbrauchs, sondern der Fall der anfänglichen Ungeeignetheit vor, die es nicht rechtfertigt, von einer verkürzten Verbleibensfrist auszugehen. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut mangelhaft und scheidet es deshalb aus dem Anlagevermögen aus, ist dies nur dann zulagenunschädlich, wenn das Wirtschaftsgut mit einem gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird. Da dies im Streitfall jedoch nicht gegeben war, lag ein schädliches vorzeitiges Ausscheiden vor.
Hinweis
Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen zum Erhalt der Investitionszulage mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer solchen Betriebsstätte verbleiben. Hierfür trägt der Antragsteller die Feststellungslast, d.h. er hat die Verbleibensvoraussetzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Scheidet ein angeschafftes Wirtschaftsgut vorzeitig aus dem Produktionsprozess aus, muss der Steuerpflichtige daher darlegen können, dass tatsächlich ein vorzeitiger Verbrauch oder Verschleiß vorliegt, und es sich nicht um eine von vornherein für die Produktion ungeeignete Anschaffung handelte.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 22.02.2012, 2 K 1948/10