OFD Rheinland, Verfügung v. 8.5.2009, S 1980 - 1001 - St 2
Werden Fondsanteile an in- und ausländischen Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, so stellt sich bei einer Wertminderung die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen steuerlich berücksichtigt werden können.
1. Steuerliche Berücksichtigung dem Grunde nach
Die steuerliche Bewertung der Fondsanteile erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen). Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ist auf die im Sondervermögen des Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen (Transparenzprinzip). Soweit im Sondervermögen börsennotierte Wirtschaftsgüter enthalten sind, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Kurswert von Fondsanteilen im Anlagevermögen
Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz sind zu berücksichtigen (Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, IV C 2 – S 2171b – 14/00, BStBl 2000 I S. 372). Zur zeitlichen Anwendung dieser Grundsätze Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 26.3.2009, a.a.O.
Bei Fondsanteilen im Umlaufvermögen kommt eine Teilwertabschreibung demgegenüber in Betracht, wenn deren Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz anhält (sog. Nachschaubetrachtung, s. BMF vom 25.2.2000, a.a.O., Tz. 23). Die Teilwertabschreibung ist dabei maximal bis auf den höchsten in diesem Zeitraum vorliegenden Rücknahmepreis vorzunehmen.
2. Steuerliche Berücksichtigung der Höhe nach
2.1 Anteile an inländischen Investmentfonds
2.1.1 Anteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
Wird eine dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibung auf Fondsanteile, die eine Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält, vorgenommen, so ist Folgendes zu beachten:
- Gewinnminderungen, die vor dem 1.1.2004 entstanden sind, werden nicht berücksichtigt, soweit sie auf im Fonds enthaltene Anteile an Gesellschaften entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (z.B. Aktien; § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. Korb II i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG n.F.). Die Gewinnminderungen sind (zu 100 %) außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen. Diese Neuregelung gilt nach § 43 Abs. 18 KAGG (i.d.F. Korb II) für alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen, da es sich nach Auffassung des Gesetzgebers nur um eine klarstellende Gesetzesänderung handelt. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, ist mittlerweile ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig (Vorinstanz FG Münster, 9 K 5096/07 K, Az. des BVerfG 1 BvL 5/08). Entsprechende Verfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Nach Auffassung des FG München liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung vor (Urteil vom 28.2.2008, 7 K 917/07, Rev. eingelegt, Az. des BFH I R 27/08). Sofern die Gewinnminderungen auf andere Vermögenswerte im Fonds zurückzuführen sind (z.B. verzinsliche Wertpapiere), können diese unter den Voraussetzungen der Tz. 1 steuerlich berücksichtigt werden.
- Bei Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2003 entstehen, gelten gemäß § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG, BStBl 2004 I S. 5) i.V.m. § 8 Abs. 2 InvStG und § 8b KStG, § 3c Abs. 2 EStG die oben genannten Ausführungen zur steuerlichen Behandlung entsprechend.
Einzelheiten zur bilanziellen Behandlung der Fondsanteile sind des Weiteren dem Protokoll über die Körperschaftsteuer-Arbeitsbesprechungen 2003 der OFD Düsseldorf zu entnehmen (siehe unten „Weitere Informationen”).
2.1.2 Anteile im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft
Die oben dargestellten Ausführungen gelten für Fondsanteile, die Einzelunternehmer im Betriebsvermögen halten, unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 2 EStG entsprechend (50 %-ige Hinzurechnung außerhalb der Bilanz; ab 2009: zu 40 %).
Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, so richtet sich die Beurteilung nach der Rechtsform der an der Personengesellschaft beteiligten Personen.
2.2 Anteile an ausländischen Investmentfonds
- Für vor dem 1.1.2004 entstandene Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Investmentfonds stehen, sind die vorstehenden Regelungen nicht anwendbar. Das bedeutet, dass dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibungen steuerlich in vollem Umfang zu berücksichtigen sind (vgl. § 17 Abs. 2b Ausl...