(1) 1Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. 2Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang. 3Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend.[2] 4Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.
(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 110 und 110a[3] [Bis 30.06.2011: ist § 110] entsprechend anzuwenden.
(3)[4]
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.
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