(1) 1Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszuüben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlagegesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. 2In diesem Fall hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. |
die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG und |
2. |
Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG. |
3Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-Investmentvermögen der gleichen Art in diesem Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
(2) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Kapitalanlagegesellschaft. 2Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten sind. 3Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unmittelbar mitzuteilen.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmestaates von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4) 1Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. 2Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 nicht anzuwenden.