(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens[1] [Bis 30.06.2011: Investmentfonds] oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.
(2)[2] Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.
Bis 27.12.2007:
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.
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