(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

 

1.

einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,

 

2.

die Angabe der Geschäftsleiter,

 

3.

Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,

 

4.

[2]Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,

Bis 17.03.2009:

4.

Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen,

 

5.

die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,

 

6.

die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und

 

7.

einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.

 

(2) 1Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 2Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

 

(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

 

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im [Bis 31.03.2012: elektronischen ] [3]Bundesanzeiger bekannt zu machen.

[1] § 7a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.
[2] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.2009. Anzuwenden ab 18.03.2009.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011. Anzuwenden bis 31.03.2012.

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