1Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. 2§ 43 Abs. 4[1] [Bis 27.12.2007: § 43 Abs. 3] Nr. 7 ist nicht anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.

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