(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:
2. |
unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen im Sinne der Nummer 1, |
2Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs [Bis 30.06.2011: § 18 des Aktiengesetzes] angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. 2Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wurden. 3Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die an oder gegenüber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 4Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend. 5In den Fällen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. 6Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 2In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 3§ 60 Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. 4Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.