BMF, Schreiben vom 30.12.2022, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :027 (DOK 2022/1284847), BStBl I 2023, 176
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:
I. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Randziffer 31.2 werden folgende Randziffern 31.2a bis 31.2e eingefügt:
31.2a |
Sofern eine vollumfängliche Abstandnahme oder Erstattung (Reduktion des Steuerabzugs auf 0 %) vom Anleger geltend gemacht wird, hat der Entrichtungspflichtige die für ihn erkennbaren Anforderungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG zu prüfen. D. h. der Entrichtungspflichtige hat die Mindesthaltedauer i. S. d. § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG zu prüfen. Daher ist eine vollumfängliche Abstandnahme oder Erstattung zu versagen, wenn auf Ebene des Spezial-Investmentfonds die Mindesthaltedauer hinsichtlich der Anteile oder Genussrechte oder auf Ebene der Anleger die Mindesthaltedauer hinsichtlich der Spezial-Investmentanteile nicht erfüllt ist. Bei Versagung einer vollumfänglichen Abstandnahme oder Erstattung ist eine Steuerbelastung in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag herzustellen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Entrichtungspflichtige die Anforderungen an die Mindesthaltedauer erst für Kapitalerträge prüft, die dem Spezial-Investmentfonds nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. |
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31.2b |
Die weiteren Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG (insbesondere das Mindestwertänderungsrisiko) und die Ausnahmetatbestände des § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG sind grundsätzlich nicht vom Entrichtungspflichtigen zu prüfen. Trotz fehlender Prüfungspflicht ist die Abstandnahme oder Erstattung auch dann zu versagen, wenn dem Entrichtungspflichtigen Informationen vorliegen, aus denen sich ein offensichtlich fehlendes Mindestwertänderungsrisiko auf Ebene des Spezial-Investmentfonds oder auf Ebene der Anleger ergibt. |
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31.2c |
Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG (Rz. 31.11) zu machen. Bei Kapitalerträgen, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen, ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sämtliche Anleger des Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen, ist für jeden Anleger des Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen. |
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31.2d |
Für Steuerbescheinigungen, die für vor dem 1. Januar 2024 zugeflossene Kapitalerträge ausgestellt werden, gilt Folgendes: |
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Die Steuerbescheinigung verbleibt beim Spezial-Investmentfonds. Der Spezial-Investmentfonds hat allen Anlegern jeweils eine Kopie der Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Alternativ darf der Entrichtungspflichtige auch direkt Kopien der Steuerbescheinigung an die Anleger übermitteln. Schwärzungen hinsichtlich der jeweils anderen Anleger sind unzulässig. Die Kopien sind in der Veranlagung grundsätzlich auch ohne eine zusätzliche Bestätigung des Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original anzuerkennen. |
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31.2e |
Für Steuerbescheinigungen, die für nach dem 31. Dezember 2023 zugeflossene Kapitalerträge ausgestellt werden, gilt Folgendes: |
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Die Anleger des Spezial-Investmentfonds erhalten jeweils eine Steuerbescheinigung im Original. Jede Steuerbescheinigung muss die in § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG angeführten zusätzlichen Angaben enthalten. Schwärzungen hinsichtlich der jeweils anderen Anleger sind unzulässig. Für den Spezial-Investmentfonds ist jeweils eine Kopie der Steuerbescheinigung, die als Duplikat gekennzeichnet ist, auszustellen. Die Kopien verbleiben für Prüfungszwecke beim Spezial-Investmentfonds.” |
2. In der Randziffer 31.4 werden die letzten beiden Sätze („Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Ziel-Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Das heißt, es ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind.”) gestrichen.
3. In der Randziffer 31.12 wird der letzte Satz („Hinsichtlich der Ausstellung der Steuerbescheinigungen wird auf das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) verwiesen.”) gestrichen.
4. In der Randziffer 31.42 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: „Die Regelungen für die Anzeige- und Zahlungsverpflichtungen zu § 36a Absatz 4 EStG und dem BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl 2017 I S. 726), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.”
II. In der Randziffer 33.11 wird die Angabe „(Rz. 44.23)” durch die Angabe „(Rz. 42.23)” ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
InvStG § 31
Fundstellen
BStBl I, 2023, 176