BMF, Schreiben v. 19.12.2011, IV C 1 - S 1980-1/08/10011 :003
Mit o.g. Schreiben bitten Sie unter Bezugnahme auf das an Sie gerichtete Schreiben des BMF vom 11.12.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10011, DOK 2009/07839081 um – ggf. unbefristete – Verlängerung des darin geregelten elektronisch gestützten Verfahrens, das insbesondere inländischen Brokern als Erleichterung bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Transaktionen für inländische Investmentvermögen dienen sollte. Dementsprechend soll dieses Verfahren auch auf nach dem 31.12.2011 verwirklichte Abzugstatbestände Anwendung finden. Als Begründung dafür verweisen Sie auf administrative Erleichterungen, die sich für die Branche aus der Nutzung dieses Verfahrens ergäben.
Dieses Verfahren beschrieben Sie in Ihrem Schreiben vom 24.9.2009 folgendermaßen:
- Die Kapitalanlagegesellschaften beantragen weiterhin für die von ihnen verwalteten Investmentvermögen NV-Bescheinigungen (§ 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG), die insbesondere der jeweiligen Depotbank vorgelegt werden.
- Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung von den Kapitalanlagegesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.
- Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO findet die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.
- Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Investmentvermögens.
- Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn für das Investmentvermögen, für das sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen NV-Bescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das oben beschriebene Verfahren unter nachstehenden Voraussetzungen für Abzugstatbestände, die bis zum 1.1.2014 verwirklicht wurden, weiterhin zugelassen:
- Dieses Verfahren darf nur in Bezug auf Investmentgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 InvG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG mit Ausnahme von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 InvG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.
- Die Kapitalanlagegesellschaften sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
- Ferner haben die Kapitalanlagegesellschaften auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der NV-Bescheinigungen an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.
- Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass sämtliche Kapitalanlagegesellschaften dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentvermögen nutzen werden. Damit verpflichten sie sich, entsprechende Meldungen beim Betriebstättenfinanzamt vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.
Normenkette
InvStG § 2 Abs. 1
InvStG § 11 Abs. 2 Satz 4