BMF, Schreiben v. 23.4.2014, IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :002
Zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an mich herangetragen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
1. Zu § 1 Absatz 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen
Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen – für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind – für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermögensmassen verbriefen würden.
Antwort:
Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.
2. Zu § 1 Absatz 1b InvStG – Anlagebestimmungen
2.1 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG
Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG bei Investmentfonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.
Antwort:
Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG wird vorausgesetzt, dass den Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile eingeräumt wird. Die Finanzverwaltung wird das Fehlen dieser Voraussetzung nicht beanstanden, wenn die Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 98 Absatz 2 KAGB beruht und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauert. Das Gleiche gilt während einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Sieht das Aufsichtsrecht längere Fristen vor, werden diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt.
2.2 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 InvStG
Ich bin gefragt worden, ob
- unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung vorliegt, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen; vgl. § 1 Satz 2 KAGB.
- ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Vermögensgegenstände investiert und beabsichtigt, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indirekt gehaltenen Immobilien – auch in Form von Dividenden und Zinsen – zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG erfüllt.
Antwort:
- Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger liegt eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung vor, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
- Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG muss der objektive Geschäftszweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel beschränkt sein. Ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Vermögensgegenstände investiert mit der Absicht, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indirekt gehaltenen Immobilien zu erzielen, Erträge auch in Form von Dividenden und Zinsen zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, erfüllt § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG.
2.3 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung
Ich bin gefragt worden, ob
- bei OGAWs stets davon ausgegangen werden könne, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt sei.
- bei Auflage, während des Bestehens oder der Liquidation eines AIF der Grundsatz der Risikomischung als gewahrt gelte, sofern bei Auflage eines Fonds beabsichtigt sei, den Grundsatz der Risikomischung bei Offenen Immobilienfonds innerhalb der Frist des § 244 KAGB bzw. bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach Auflage einzuhalten. Die Liquiditätsbeschaffung und -bündelung solle hierbei für Verschmelzungen, Liquidationen oder Anteilsrückgaben unschädlich sein.
- ein „nicht nur unerheblicher Umfang” im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG gegeben sei, wenn mindestens 10 % des Vermögens in anderen risikodiversifizierten Vermögen investiert seien.
Antwort:
- Bei OGAWs wird die Finanzverwaltung in der Regel davon ausgehen, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist.
- Bei der Prüfung der Anlagebestimmungen wird es die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird.
Zudem wird die Finanzverwaltung es im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG als ausreichend betrachten, wenn bei Immobilienfonds innerhalb der vierjährigen Frist des § 244 KAGB und bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach der Auflage der Grundsatz der Risikomischung ei...