1 Abkommensstaat
Für Israel gilt das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-israelische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
1.2 Gebietlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet Israels.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.
2 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Personen, die vom deutsch-israelischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gibt es keine Begrenzung in Form einer Zeitgrenze. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.
3 Ausnahmevereinbarung
Die Regelungen des deutsch-israelischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die israelischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.
3.1 Antragsverfahren in Deutschland
Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden israelischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.
4 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Personen, die in Israel arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" ISR/D 101. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, die die Beiträge zur Rentenversicherung erhält.
5 Ausstrahlung
Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Israel entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Pflegeversicherung und Arbeitslosenförderung. Die vorübergehende Beschäftigung in Israel muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeitliche Begrenzung der Dauer dieser Beschäftigung notwendig. Sollte eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.
Doppelversicherungen sind möglich
Mit Israel besteht kein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, kann es in diesen Sozialversicherungszweigen zu einer Doppelversicherung kommen.
6 Gesetzliche Krankenversicherung
Weibliche Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Israel eingesetzt werden, können Sachleistungen für den Fall der Mutterschaft in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt der Mutterschaftsleistungen ist die Anspruchsbescheinigung ISR/D 111. Derzeit wird dieses Abkommen von israelsicher Seite nicht umgesetzt, sodass eine Leistungsinanspruchnahme im Rahmen des deutsch-israelischen Abkommens nicht möglich ist.
6.1 Sachleistungsprinzip
Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die Leistungsinanspruchnahme in Israel gilt ein ähnliches Prinzip.
6.2 Leistungsumfang
Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass die entsandten Personen im Rahmen des deutsch-israelischen Abkommens nur Sachleistungen für den Fall der Mutterschaft in Anspruch nehmen können. Haben Versicherte bei vorübergehendem Aufenthalt in Israel Leistungen für den Fall der Mutterschaft in Anspruch genommen, können sie diese bei ihrer deutschen Krankenkasse einreichen. Die deutsche Krankenkasse wird die Leistungen erstatten. Im Übrigen erhalten die entsandten Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Leistungen zulasten des Arbeitgebers. Wurden Leistungen in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.
Abrechnung über die Krankenkasse
Ein deutscher Arbeitnehmer wird für 3 Jahre nach Israel entsandt. Er muss dort ärztlich ...