Wie sich aus § 1 Abs. 1 AO ergibt, ist die AO nur direkt anwendbar auf Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der EU geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Da jedoch die Kirchensteuer aufgrund von Kirchensteuergesetzen der Länder gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV geregelt sind, welche durch kirchliches Recht, nämlich Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse ausgefüllt werden, die ihrerseits der staatlichen Genehmigung bedürfen, greift somit die AO nicht direkt (BGH v. 17.4.2008 – 5 StR 547/07, NStZ 2009, 157; Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 479). Zudem ist zu beachten, dass teilweise die Kirchensteuer durch kirchliche Stellen oder die Kommunen verwaltet werden.

Mithin ist § 370 AO auf die Hinterziehung von Kirchensteuer nicht direkt anwendbar. Allerdings eröffnet Art. 4 Abs. 3 EGStGB dem Landesgesetzgeber bei Steuern oder anderen Abgaben die Befugnis, die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO für anwendbar zu erklären bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften zu erlassen. Letzteres ist etwa in den Kommunalabgabengesetzen der Länder geschehen (vgl. beispielsweise §§ 15, 16 KAG Rheinland-Pfalz), von ersterer Möglichkeit hatte bis zum Jahr 2014 wie erwähnt Niedersachsen im Fall der Kirchensteuer Gebrauch gemacht (BGH v. 17.4.2008 – 5 StR 547/07, NStZ 2009, 157; Kuhn in Kuhn/Weigell/Görlich, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2019, Rz. 56; Hellmann, wistra 2004, 201).

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