Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
Rz. 49
Der Begriff "Industrie 4.0" umfasst die technische Integration vernetzter Systeme vor allem in Produktion und Logistik sowie die Anwendung des "Internets der Dinge und Dienste" in industriellen Prozessen. Internet der Dinge bedeutet, dass Computer als separate Gegenstände durch intelligente Gegenstände ersetzt werden mit dem Ziel, diesen Dingen, die bisher auf die Steuerung durch Menschen angewiesen sind, über das Internet eine Art Eigenleben einzuhauchen. Beim Internet der Dienste geht es im Wesentlichen um Dienstleistungen, die über ein Breitbandnetz angeboten werden.
Eng verbunden mit dem Begriff Industrie 4.0 ist das Cloud-Computing und die Sammlung von Daten ("Big Data"). Dabei liegt die Stärke der deutschen Unternehmen eher im "Internet der Dinge", also eher im Bereich der materiellen Vermögensgegenstände, während die amerikanischen Unternehmen im "Internet der Dienste" bzw. Clouddienste führend sind, also sich hier mehr Fragen der Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände ergeben.
Für die Rechnungslegung bedeutet dies, dass eine genaue Einordnung der im Kontext von "Industrie 4.0" identifizierten Vermögensgegenstände vorzunehmen ist. Zunächst muss mit Blick auf den betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (s. hierzu Rz. 6) entschieden werden, ob es sich dabei um einen einzigen Vermögensgenstand oder um mehrere verschiedene Einzelvermögensgegenstände, wie z. B. Maschinenbestandteile, Hardware, Software oder sonstige IT-Dienste, handelt. Die Rechnungslegung erfolgt schließlich entsprechend der jeweiligen Vermögensgegenstandsart. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob neben den jeweiligen Vermögensgegenständen ein eigener bilanzierungsfähiger immaterieller Vermögensgegenstand aus dem "Zusammenwirken" entsteht.