2.1 Bedeutung
Aufstellung bedeutet lediglich die schriftliche Fassung des Jahresabschlusses aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Führung der Bücher und des daraus abzuleitenden Jahresabschlusses durch den Kaufmann.
Demgegenüber ist die Feststellung ein rechtsgeschäftlicher Akt mit bestimmten Rechtsfolgen. Hierdurch wird z. B. die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften ermöglicht. Die Feststellung ist daher im Spezialrecht für Kapitalgesellschaften geregelt, z. B. § 42a GmbHG, §§ 172 f. AktG. Der Jahresabschluss wird verbindlich als Grundlage für die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Ergebnisbeteiligung und Entnahmen sowie für die Aufstellung des Jahresabschlusses des folgenden Geschäftsjahres festgelegt.
2.2 Einzelkaufmann
Beim Einzelkaufmann spielt die Unterscheidung von Bilanzaufstellung und Bilanzfeststellung keine Rolle, da er selbst für den Jahresabschluss verantwortlich ist.
2.3 Personenhandelsgesellschaft
Bei den Personenhandelsgesellschaften stellen die persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss auf.
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Sie wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt. Es handelt sich also unter Aufgabe einer früheren Entscheidung nicht um ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverständnisses aller Gesellschafter – bei einer KG auch der Kommanditisten – bedarf. Die Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten können also, wenn keine abweichende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag besteht, mit einfacher Mehrheit beschließen.
Ist das Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem aus ihnen gebildeten Beirat übertragen, bedarf die Feststellung der Zustimmung des Beirats. Besteht keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung, bildet der Beirat seinen Willen nach dem Mehrheitsprinzip. Die Komplementäre müssen sich dann mit der Beiratsmehrheit einigen.
2.4 Aktiengesellschaft (AG)
Bei der AG stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Aufsichtsrat, sofern er ihn billigt. Vorstand und Aufsichtsrat können stattdessen auch beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Hauptversammlung ist für die Feststellung auch zuständig, wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat.
Der Aufsichtsrat einer AG hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die vorher geprüften Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Geschieht dies nicht, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat eine zusätzliche Frist von höchstens 1 Monat einzuräumen. Innerhalb von 8 Monaten müssen sämtliche Arbeiten beendet sein, weil in den ersten 8 Monaten die Hauptversammlung stattzufinden hat.
2.5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der GmbH stellen die Geschäftsführer den Jahresabschluss auf. Die Feststellung obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Mehrheit.
Das Feststellungsrecht der Gesellschafterversammlung ist nachgiebigen Rechts. Das Recht auf Feststellung kann z. B. auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss übertragen werden.
Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls den Gesellschaftern vorzulegen.
Die Gesellschafter einer GmbH haben spätestens bis zum Ablauf der ersten 8 Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt, bis zum Ablauf der ersten 11 Monate des Geschäftsjahres, über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Eine Verlängerung der beiden Fristen durch den Gesellschaftsvertrag ist ausdrücklich ausgeschlossen.