Praxis-Checkliste: Vorarbeiten zum Jahresabschluss
1. Wurde beachtet, dass das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG nach wie vor gilt, durch steuerliche Sondervorschriften und Bewertungsvorbehalte aber durchlöchert wird? Wurde jedoch beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ausgeübt werden können?[1]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG von der Handelsbilanz abweichende Werte in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind?[2] Wurde beachtet, dass in diesen besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen, die keiner besonderen Form bedürfen, nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachgewiesen werden müssen?[3] Wurde beachtet, dass es eines gesonderten Verzeichnisses nicht bedarf, soweit die Angaben bereits im Anlageverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten sind?[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

3. Wurde beachtet, dass nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als

  • 600.000 EUR Umsatzerlöse und
  • 60.000 EUR Jahresüberschuss
aufweisen, von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars und somit von der Anwendung der §§ 238241 HGB befreit sind?[5] Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Einzelkaufmann auch steuerlich von der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO befreit.[6] Die Regelungen gelten explizit nur für Einzelkaufleute, für die OHG und KG gilt dieses handelsrechtliche Wahlrecht somit nicht.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Erfolgte ein korrekter Vortrag der Endsalden aller Vorjahresbilanzkonten? Ergibt die Summe aller Vortragskontensalden (einschließlich Debitoren und Kreditoren) Null? Wurde sichergestellt, dass kein GuV-Konto irrtümlich einen EB-Wert ausweist?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurden in der Buchhaltung des folgenden Wirtschaftsjahrs sämtliche Vorgänge, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, korrekt abgegrenzt und im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entsprechend verbucht?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

6. Wurde im Vorfeld der in § 246 Abs. 3 HGB geregelte Grundsatz der Ansatzstetigkeit beachtet, demzufolge auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandte Ansatzmethoden, insbesondere Aktivierungswahlrechte, in Folgejahren beizubehalten sind? Wurde weiterhin der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beachtet, wonach Bewertungsmaßstäbe (insbesondere im Vorratsvermögen) beizubehalten sind? Nach § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB darf lediglich in begründeten Ausnahmefällen (bspw. Änderung der Rechtsprechung zu bestimmten Tatbeständen, verbesserter Einblick in die VFE-Lage, Anwendung von Ansatz- oder Bewertungsvereinfachungsverfahren, konzerneinheitliche Bilanzierung) vom Stetigkeitsgrundsatz abgewichen werden.[7]

Wurde in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme des IDW[8] hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss beachtet?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurde beachtet, dass die Vermögensgegenstände im Falle der Nichterfüllung des sog. Fortführungsgrundsatzes gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ("Going concern concept") unter Veräußerungsgesichtspunkten zu bewerten sind? Das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip gilt jedoch weiterhin.[9]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Stimmen die Konteninhalte mit den Beschriftungen überein (Kontenwahrheit)? Wurde geprüft, ob unbeschriftete oder falsch beschriftete Konten existieren, und wurden ggf. Änderungen vorgenommen?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
9. Wurden alle bis zum Aufstellungszeitpunkt der Bilanz bekannt gewordenen wertaufhellenden Tatsachen berücksichtigt und von wertbeeinflussenden Tatsachen unterschieden (wertaufhellend sind nur die am Bilanzstichtag bereits objektiv vorliegenden Umstände, die nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden)?[10]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
10. Wurde die Vollständigk...

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