Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
4.3.1 Komponenten des Betriebsergebnisses
Rz. 74
Sowohl bei Anwendung des GKV als auch des UKV beginnt die Erfolgsrechnung mit der Position
- Umsatzerlöse, das sind nach § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen … nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern.
Rz. 75
Nur bei Anwendung des GKV folgen die Positionen:
- Bestandsveränderungen, das sind alle Mengen- und Wertänderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
- andere aktivierte Eigenleistungen, das sind selbst erstellte und eigenverwendungsbestimmte Unternehmensleistungen, die zu einem Aktivposten führten (z. B. selbst erstellte Anlagen),
- sonstige betriebliche Erträge, das sind alle betrieblichen Erträge, (auch aus der nichtgewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die nicht unter anderen Posten erfasst werden, z. B. Abgangserträge, Zuschreibungen; mit Sonderausweis der Währungsumrechnungserträge gem. § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB,
- Materialaufwand, das sind Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und Leistungen,
- Personalaufwand, das sind insbesondere die Löhne und Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
- Abschreibungen auf immaterielles Anlagevermögen und Sachanlagen etc. sowie unübliche Abschreibungen des Umlaufvermögens,
- sonstige betriebliche Aufwendungen, das sind gewöhnliche und außerordentliche Aufwendungen, die nicht unter eine andere spezifische Aufwandsposition fallen, z. B. Abgangsbuchverluste, Kommunikationsaufwand, Spenden; mit Sonderausweis der Währungsumrechnungsaufwendungen.
Rz. 76
Besondere Posten im Rahmen des Betriebsergebnisses beim UKV sind
- Umsatzherstellungskosten, das sind die Herstellungskosten, die auf die im Geschäftsjahr abgesetzten Produkte, Waren und Leistungen entfallen,
- Bruttoergebnis vom Umsatz, das ist eine Saldogröße zwischen Umsatzerlösen und Umsatzherstellungskosten, die eine wichtige abschlussanalytische Kennzahl darstellt,
- Vertriebskosten, die alle Aufwendungen des Vertriebsbereichs umfassen,
- Allgemeine Verwaltungskosten, die insbesondere die Kosten der allgemeinen Verwaltung (z. B. deren Personal- und Sachaufwendungen) erfassen.
4.3.2 Komponenten des Finanzergebnisses
Rz. 77
Das Finanzergebnis enthält bei GKV und UKV die gleichen Positionen, nämlich
- Erträge aus Beteiligungen, das sind insbesondere Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB,
- Erträge aus sonstigen Finanzanlagen, insbesondere aus Wertpapieren des AV und Ausleihungen,
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (mit Sonderausweis der Abzinsungserträge),
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens,
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen (z. B. Disagio, Kreditnebenkosten, mit Sonderausweis der Abzinsungsaufwendungen).
Rz. 78
Eine Zwischensumme, die das Finanzergebnis nachweist, ist möglich, aber gesetzlich nicht zwingend.
4.3.3 Steuern
Rz. 79
Um trotz unterschiedlicher Steuersysteme einen internationalen Abschlussvergleich zu ermöglichen, werden die Steuern gesondert ausgewiesen, sodass auch ein Ergebnis vor Steuern errechnet werden kann.
Rz. 80
Die beim GKV und UKV einheitlichen Steuerposten, sind differenziert nach
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (KSt und GewSt) und
- Sonstige Steuern (z. B. GrSt),
wobei nur Steuern auszuweisen sind, bei denen die Gesellschaft Steuerschuldner ist. Personensteuern (ESt, SolZ) sind daher bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften nicht auszuweisen.
4.3.4 Komponenten der Ergebnisverwendung
Rz. 81
Nur für Aktiengesellschaften und KGaA ist eine Weiterführung der GuV-Rechnung durch einen Ergebnisverwendungsteil mit folgender Struktur erforderlich:
|
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) |
+/– |
Ergebnisvortrag aus alter Rechnung (Gewinn-/Verlustvortrag) |
+/– |
Kapital- und Gewinnrücklagenveränderungen (Entnahmen/Einstellungen) |
= |
Bilanzergebnis (Bilanzgewinn/-verlust) |
4.3.5 GuV-Rechnung bei Kleinstkapitalgesellschaften
Rz. 82
Kleinstkapitalgesellschaften – einschließlich haftungsbegrenzter Kleinstpersonengesellschaften i. S. d. 264a HGB – und Kleinstgenossenschaften dürfen nach § 275 Abs. 5 HGB eine wesentlich verkürzte GuV-Rechnung nur mit den Positionen
- Umsatzerlöse,
- sonstige Erträge,
- Materialaufwand,
- Personalaufwand,
- Abschreibungen,
- sonstige Aufwendungen,
- Steuern und
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
aufstellen. Bei Anwendung des Standardschemas des § 275 Abs. 2 und 3 HGB getrennt auszuweisende Posten, insbesondere des Finanzergebnisses, werden bei Verwendung der Erleichterung in den Posten "sonstige Erträge" bzw. "sonstige Aufwendungen" zusammengefasst.
Rz. 83
Kleinstkapitalgesellschaften in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft und KGaA können auch von der Darstellung der Ergebnisverwendung gem. § 158 Abs. 1 AktG absehen.