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Jahresabschlussgliederung / 6 Kapitalflussrechnung

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 57

Eine Kapitalflussrechnung ist zum einen verpflichtend für den Konzernabschluss zu erstellen (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB).[1] Zum anderen ist der Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen, die nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind, um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. Damit erfolgt eine Angleichung an den Berichtsumfang eines Konzernabschlusses. Gleichzeitig wird die Bedeutung dieses Rechenwerks erhöht. Die Kapitalflussrechnung kann aber auch freiwillig für den Einzelabschluss anderer Gesellschaften erstellt werden. Die Bilanz als Bestandsrechnung zeigt im Zeitvergleich nur die Gesamtveränderung der Position "Liquide Mittel" auf. Die Ursachen der Änderung sind aus der Bilanz nicht direkt erkennbar. Diese Informationslücke wird durch die Kapitalflussrechnung geschlossen. Sie informiert zeitraumbezogen über die Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse, auch Cashflow genannt, einer Periode. Konkret zeigt die Kapitalflussrechnung die Veränderung der liquiden Mittel (Fondsveränderungsnachweis) und erklärt, aufgrund welcher Einflüsse sich die Liquidität verschlechtert oder verbessert hat (Ursachenrechnung).

 

Rz. 58

Zweck der Kapitalflussrechnung ist es, einen Einblick in die Liquiditätslage des Unternehmens zu geben. Sie verdeutlicht,[2]

  • ob bzw. inwieweit das Unternehmen aus eigener Kraft finanzielle Überschüsse erwirtschaftet,
  • ob bzw. inwieweit das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und Dividenden gezahlt werden,
  • wie sich Investitions- und Finanzierungsvorgänge auf die Finanzlage des Unternehmens auswirken.

Allerdings liegt weder eine explizite Normierung dieses Rechenwerks im Handelsrecht vor, noch gibt es einen Verweis auf einschlägige Standards mit ausgeschliffenen Gliederungsschemata, wie insbesondere DRS 21 oder IAS 7. Grundsätzlich s...

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