Erhöht sich während einer laufenden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung das regelmäßige Arbeitsentgelt, so endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres; dies allerdings nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sowohl die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Jahres übersteigt.
Der Grund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist bei einer bestehenden Beschäftigung ohne Belang. Es ist also unbedeutend, ob innerhalb einer Beschäftigung das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf die reine Entgelterhöhung zurückgeht oder diese mit einem beruflichen Aufstieg oder der Übernahme neuer Aufgaben verbunden ist.
5.1 Änderungen in der Beschäftigung
Erhöht sich das Entgelt durch einen Statuswechsel, z. B. vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber, führt dies ebenfalls frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ende der Versicherungspflicht.
Wird – zusätzlich zu einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung – eine weitere krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen und durch die Addition der Arbeitsentgelte die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, besteht in beiden Beschäftigungen zunächst Krankenversicherungspflicht. Diese endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn durch die Addition beider Arbeitsentgelte auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.
Umwandlung der Halbtags- in eine Ganztagsbeschäftigung
Wird eine Halbtagsbeschäftigung in eine Ganztagsbeschäftigung umgewandelt und durch die damit verbundene Entgelterhöhung sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze des aktuellen und des folgenden Kalenderjahres überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Jahres, in dem die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden ist.
Änderung nach Unterbrechung der Beschäftigung
Ein Angestellter erhält in seinem Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsentgelt unterhalb der für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er war deshalb krankenversicherungspflichtig und wurde Mitglied einer Krankenkasse. Von Juli 2023 bis März 2024 leistete er freiwilligen Wehrdienst. Während des freiwilligen Wehrdienstes ruhte das Arbeitsverhältnis. Anschließend (im April 2024) nahm er die Beschäftigung mit einem Gehalt, das jetzt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, wieder auf.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer wird erst zum 31.12.2024 versicherungsfrei, vorausgesetzt, sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt auch die Grenze des Jahres 2025.
5.2 Bedeutung des Zahlungszeitpunkts des erhöhten Entgelts
Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist aufgrund einer Prognose, die immer für die folgenden 12 Monate zu treffen ist, zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Vergütung festzustellen ist.
5.2.1 Keine Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen
Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Dies bedeutet, dass die vorausschauende Betrachtungsweise auf das fällige Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung bereits absehbarer Entgelterhöhungen (z. B. aus Anlass einer tarifvertraglichen Erhöhung) vorzunehmen ist. Eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen, d. h. erst vom Beginn des Zeitraums an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird.
Berücksichtigung einer Entgelterhöhung
Das monatliche Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten betrug im September 2023 5.500 EUR (jährlich 66.000 EUR). Einmalbezüge werden nicht gezahlt. Bereits im September 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gehalt vom 1.1.2024 an auf 5.800 EUR (jährlich 69.600 EUR) erhöht wird.
Ergebnis: Da die Entgelterhöhung erst vom 1.1.2024 an zu berücksichtigen war, trat die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) erst am 1.1.2024 ein. Ein Ausscheiden ist daher erst zum 31.12.2024 möglich, vorausgesetzt, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteigt auch die Grenze des Jahres 2025.
Diese Verfahrensweise gilt auch bei bereits feststehenden Entgeltminderungen (u. a. Entgeltausfall wegen bekannter Schwangerschaft oder Reduzierung der Wochenarbeitszeit).
5.2.2 Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Jahres nur, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird. Die dazu erforderliche Feststellung wird immer erst am Ende des laufenden Kalenderjahres in Form einer Prognose getroffen. Für diese Prognose ist das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. In ...