1 Mindest- und Höchstsätze des Jahresarbeitsverdienstes
Der Mindestsatz des Jahresarbeitsverdienstes beträgt bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 40 % der Bezugsgröße, im Übrigen 60 % der Bezugsgröße. Der Höchstsatz des Jahresarbeitsverdienstes beträgt das Doppelte der Bezugsgröße. Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann aber einen höheren Betrag bestimmen. Das ist bei den meisten Berufsgenossenschaften der Fall. Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes im Beitrittsgebiet beträgt das Doppelte der Bezugsgröße (Ost). Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann auch hier einen höheren Betrag festsetzen.
Der Jahresarbeitsverdienst ist für die kraft Satzung oder freiwillig versicherten Unternehmer sowie für deren im Betrieb tätige Ehegatten hinsichtlich des Höchstbetrags durch die Satzung der Berufsgenossenschaft festzulegen. Innerhalb der Grenzen können die Unternehmer den Jahresarbeitsverdienst frei wählen. Die Mindestversicherungssumme entspricht in der Regel der Bezugsgröße, die Höchstversicherungssumme dem Höchstsatz des Jahresarbeitsverdienstes. Der freiwillig Versicherte kann die Versicherung auf eine andere Versicherungssumme umstellen. Je nach zuständiger Berufsgenossenschaft ist das binnen eines Monats oder erst nach einem Jahr möglich.
2 Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bei Leistungsansprüchen
Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation), zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), zum Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) und bei Pflegebedürftigkeit werden unabhängig von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Nur die Höhe der Geldleistungen ist von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes abhängig.
Jahresarbeitsverdienst bei Geldleistungen |
Was wird berücksichtigt? |
In welchem Zeitraum? |
- Maßgebend sind alle vom Versicherten erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, nicht nur die aus dem Betrieb, dem der Arbeitsunfall zuzurechnen ist.
- Besondere Regelungen gelten für kraft Satzung versicherte Selbstständige und freiwillig versicherte Unternehmer. Für die Unternehmer gilt deren gewählte Versicherungssumme.
|
- In den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist. Auch nachträgliche Tariferhöhungen für den zurückliegenden Zeitraum werden berücksichtigt.
|
Hat der Verletzte in den letzten 12 Monaten teilweise kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, wird das zugrunde gelegt, das der vor der Lücke ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit entspricht. Ist der so berechnete Jahresarbeitsverdienst in grobem Maße unbillig, so ist er unter Beachtung des Mindest- und Höchstbetrags nach billigem Ermessen festzusetzen.
In bestimmten Fällen sind Sonderregelungen zu berücksichtigen. Diese gelten beispielsweise
- für die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes bei Berufskrankheiten,
- bei Versicherungsfällen, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung eintreten,
- für Beamte,
- für Berufssoldaten und Wehrpflichtige, denen aus dem Dienstverhältnis keine Unfallfürsorge bzw. Beschädigtenversorgung zusteht,
- für Gefangene und
- für Personen, die einen freiwilligen Dienst im Sinne des Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.