Das Gesetz regelt, dass bestimmte Personen (dazu zählen auch die Arbeitnehmenden), die auf vom Gesetz vorgegebenen Wegen ("Meldekanäle") eine Meldung über Verstöße gegen vom Gesetz aufgezählte Rechtsvorschriften melden, vor Repressalien (z. B. Kündigung) geschützt sind.
Mit dem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen soll deren bislang lückenhafter und unzureichender Schutz ausgebaut werden. Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel des Gesetzes ist es, eine Benachteiligung auszuschließen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben.
Das Gesetz sieht folgende zentrale Regelungselemente vor:
- Der persönliche Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.
- Der sachliche Anwendungsbereich greift die durch die HinSch-RL vorgegebenen Rechtsbereiche auf, nämlich die Meldung von Verstößen gegen das Europäische Recht. Der Regierungsentwurf geht aber darüber hinaus. So wurden insbesondere das Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten einbezogen und die durch die HinSch-RL vorgegebenen Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet.
- Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen 2 gleichwertig nebeneinanderstehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können. Die Nutzung des externen Meldekanals darf nicht zugunsten des internen Meldekanals beschränkt werden, wohl aber dürfen die Arbeitgeber Anreize für die Nutzung von internen Meldekanälen schaffen.
- In Umsetzung der Anforderungen der HinSch-RL und unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf..
- Sofern hinweisgebende Personen die Anforderungen des HinSchG an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden sie umfangreich vor Repressalien, wie z. B. einer Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen, geschützt und erhalten einen Schadensersatzanspruch, wenn sie verbotene Repressalien erleiden.
4.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
In § 1 HinSchG regelt das Gesetz den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Geschützt sind demnach nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbständige oder Lieferanten.
4.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Meldung von Informationen an interne oder externe Meldestellen und die Offenlegung von Informationen. Darunter ist das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit zu verstehen.
Strafanzeige
Gesetzlich ungeregelt bleibt, ob und unter welchen Umständen Beschäftigte eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder seine Repräsentanten stellen dürfen.
4.2.3 Vom Gesetz erfasste Meldungen von Verstößen
§ 2 HinSchG zählt auf, welche Meldungen oder Offenlegungen von Informationen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Das sind (auszugsweise und verkürzt):
4.2.4 Hinweisgeberschutz und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
§ 4 HinSchG regelt das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen mit Bezug zum Schutz von Hinweisgebern. § 6 HinSchG befasst sich mit dem Verhältnis vom Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Danach gilt: Beinhaltet eine Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, so ist die We...