Rz. 3
Soweit nach deutschem Recht versicherungspflichtige Personen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses für eine zeitlich begrenzte Dauer in das Ausland entsandt werden, bleiben sie nach deutschem Recht versicherungspflichtig (§ 4). Der (deutsche) Versicherungsträger bescheinigt dies in der A1-Bescheinigung. Abs. 1 bestimmt, dass Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung der A1-Bescheinigungen durch Datenübermittlung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch geschützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln haben. Die Übermittlung der Bescheinigung an den Arbeitgeber erfolgt innerhalb von 3 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung dann unverzüglich dem Beschäftigten zugänglich zu machen. Alle Inhalte, Datensätze und Verfahrensfragen sollen die beteiligten Stellen in Gemeinsamen Grundsätzen regeln, die nach vorheriger Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom zuständigen Bundesministerium zu genehmigen sind. Durch diese Regelung wird auch das Bescheinigungsverfahren in die elektronischen Meldeverfahren integriert.
Rz. 4
Abs. 2 regelt die gleichen elektronischen Möglichkeiten für die Arbeitgeber der dort genannten Beschäftigten.
Für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Ausland eingesetzt sind, gelten nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Der Nachweis ist mit einer auf Antrag auszustellenden A1-Bescheinigung zu führen. Auf Wunsch der Dienstherren/Arbeitgeber wurde ihnen bereits die Möglichkeit eingeräumt, für diese Anträge das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren zu nutzen. Vor diesem Hintergrund scheint es geboten, die Nutzung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens verpflichtend für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes vorzusehen.
Rz. 5
Für Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen gelten nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn ihre Heimatbasis i. S. v. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 in Deutschland liegt und sie auch in anderen Mitgliedstaaten ihre Beschäftigung ausüben. Für diese Personen ist ebenfalls auf Antrag eine AI-Bescheinigung auszustellen. Mit der Ausweitung des verpflichtenden elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens auf die Arbeitgeber dieser Personen wäre auch sichergestellt, dass in diesen Fällen die AI-Bescheinigungen jeweils zeitnah vorliegen.
Rz. 6
Eine Beschäftigung, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, gilt nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend dem Flaggenprinzip als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Davon abweichend bestimmt Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass das Recht des Wohnsitzstaats der Arbeitnehmer (Seeleute) Anwendung findet, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz in diesem Staat ihr Entgelt erhalten. Die AI-Bescheinigungen für in der Seefahrt beschäftigte Personen beantragen Arbeitgeber zwecks effizienterer Handhabung bereits regelmäßig in dem bestehenden A1-Verfahren. Das Verfahren berücksichtigt derzeit jedoch nicht die für diese Personengruppe geltenden Besonderheiten. Mit der Einführung einer verpflichtenden elektronischen Antragstellung kann das Verfahren entsprechend angepasst und damit optimiert werden. Der Verweis auf Abs. 1 bezieht sich für diesen Personenkreis nur auf das Antragsverfahren.
Rz. 7
Für in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, gelten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a oder b, Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Der Antrag auf Festlegung des anwendbaren Rechts und die Ausstellung der A1-Bescheinigung ist grundsätzlich von der betreffenden Person selbst zu beantragen. In der Praxis wird der Antrag allerdings i. d. R. bei dieser Fallgestaltung vom Arbeitgeber gestellt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag stellt, sollte er hierfür verpflichtend das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren nutzen.
Rz. 8
Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages regeln – wie in vergleichbare Bestimmungen – Gemeinsame Grundsätze, die von den in Abs. 5 genannten Sozialversicherungsträgern zu fassen sind. Sie unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt des zuständigen Bundesministeriums.