2.1 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
Rz. 3
Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für einen Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und für dessen Rechnung insbesondere in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt sind (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Persönliche Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitszeit, der Dauer, des Ortes und der Art der auszuführenden Arbeiten unterliegt. Ob Arbeit in abhängiger Stellung geleistet wird, ist dabei grundsätzlich nach dem Sozialversicherungsrecht und nicht nach dem Steuerrecht zu beurteilen (BSG, Urteil v. 28.8.1961, 3 RK 57/57).
Rz. 4
Als Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, sodass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See grundsätzlich auch für Auszubildende in knappschaftlichen Betrieben die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen hat. Eine Ausnahme gilt allerdings für Praktikanten, die während eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und für die deshalb gemäß § 5 Abs. 3 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Rz. 5
Die Bundesknappschaft war bis zum 30.9.2005 gemäß dem damaligen § 137 Nr. 1 ein "knappschaftlich versicherter Betrieb", mit der Folge, dass die Beschäftigten der Bundesknappschaft ebenfalls knappschaftlich zu versichern waren. Seit dem Inkrafttreten des RVOrgG am 1.1.2005 ist die Versicherung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rechtsnachfolger der Bundesknappschaft grundsätzlich nicht mehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt allerdings die in § 273 Abs. 4 enthaltene Übergangsregelung die Fortführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die am 30.9.2005 aufgrund einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft knappschaftlich zu versichern waren.
2.2 Ausschließliche oder überwiegende Verrichtung von knappschaftlichen Arbeiten
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist gemäß § 133 Nr. 2 für Versicherte zuständig, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten (§ 134 Abs. 4) verrichten. Die Ausübung von knappschaftlichen Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 steht somit einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gleich. Knappschaftliche Arbeiten werden von Bergbau-Spezialgesellschaften ausgeführt, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksunternehmen zusammenhängen. Die ausschließliche bzw. überwiegende Beschäftigung eines Versicherten mit knappschaftlichen Arbeiten ist von den für die Deutsche Steinkohle AG/RAG Aktiengesellschaft tätigen Bergbau-Spezialgesellschaften zu dokumentieren. Ein Versicherter ist überwiegend mit knappschaftlichen Arbeiten i. S. d. Vorschrift beschäftigt, wenn diese mehr als 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfassen.
Wegen der Definition des Begriffes der knappschaftlichen Arbeiten wird im Übrigen auf die Komm. zu § 134 Abs. 4 verwiesen.
2.3 Beschäftigte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen
Rz. 7
Für Beschäftigte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, ist nach § 133 Nr. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für mindestens 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind Vereinigungen, die die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen des Bergbaus wahrnehmen und fördern. Zu den Arbeitgeberorganisationen zählen vor allem Arbeitgeberverbände wie z. B. der Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus sowie die Unternehmensverbände Saarbergbau und Aachener Steinkohlenbergbau. Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, sind insbesondere Gewerkschaften wie z. B. die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie – IG BCE oder die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, soweit sie für Beschäftigte des Bergbaus zuständig ist.
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 133 Nr. 3 darüber hinaus auch für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten der Bergämter, Oberbergämter, die die Bergaufsicht wahrnehmen, sowie der bergmännischen Prüf-, Forschungs- oder Rettungsstellen zuständig, wenn für sie vor Aufnahme der Beschäftigung für mindestens ...