2.1 Knappschaftliche Betriebe
Rz. 3
Nach Abs. 1 werden Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, als knappschaftliche Betriebe definiert. Eine bergmännische Gewinnung von Mineralien in diesem Sinne liegt vor, wenn der Abbau von Bodenschätzen aus einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln sowie nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan durchgeführt wird und die Sicherung der Baue, der Oberfläche und der Arbeitnehmer nach den durch Theorie, Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen erfolgt (vgl. hierzu auch die Begründung zum Entwurf des Reichsknappschaftsgesetzes v. 23.6.1923).
Rz. 4
Als wesentliche Gesichtspunkte für die Annahme einer bergmännischen Gewinnung sind anzusehen:
- das Führen des Betriebs aufgrund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes,
- das Vorhandensein von Stollen und Schächten,
- das Treiben von Abbaustrecken von einem Stollen aus,
- die Bewetterung der Strecke nach bergpolizeilichen Vorschriften,
- die Verwendung von Bohrmaschinen, die mit Druckluft betrieben werden,
- die bergpolizeiliche Beaufsichtigung.
Rz. 5
Nach der im Bundesberggesetz (BBergG) enthaltenen Definitionen ist unter dem Begriff Gewinnen das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Hiervon ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung (§ 4 Abs. 2 BBergG).
Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, hängt also ausschließlich von der Art der Gewinnungstätigkeit ab.
Rz. 6
Mineralien i.S.d. Abs. 1 sind z.B. Kohle, Gold, Silber, Erz, Kupfer, Zink, Blei und Salz. Zu den ähnlichen Stoffen zählen Alabaster, Asphalt, Bernstein, Bitumen, Erdöl, Farberde, Feldspat, Flussspat, Gips, Graphit, Kalkstein, Marmor, Platin, Schiefer, Ton und Wolfram.
Rz. 7
Betriebe der Industrie der Steine und Erden sind nach der in Abs. 1 HS 2 enthaltenen Einschränkung nur als knappschaftliche Betriebe anzusehen, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Das überwiegend unterirdische Betreiben ist zu bejahen, wenn mehr als die Hälfte von den unmittelbar an der Gewinnung und Förderung beteiligten Beschäftigten des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilungen mit der unterirdischen Gewinnung und Förderung beschäftigt sind. Hierbei sind die am Schacht oder Stollenmundloch über Tage Beschäftigten zu den überwiegend unterirdisch Beschäftigten zu zählen. Der tatsächlichen Zahl der überwiegend unterirdisch Beschäftigten ist die Zahl der Beschäftigten innerhalb des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung gegenüberzustellen, die in den Übertage-Gewinnungsstätten beschäftigt sind. Die Übrigen, vor allem die im kaufmännischen Bereich Beschäftigten des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, sind dagegen bei der Ermittlung der einander gegenüberzustellenden Beschäftigtenzahlen außer Betracht zu lassen (BSG, Urteil v. 22.5.1974, 5 RKn 7/73).
2.2 Versuchsgruben des Bergbaus
Rz. 8
Nach Abs. 2 der Vorschrift gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus als knappschaftliche Betriebe. Die Aufgaben von Versuchsgruben des Bergbaus bestehen darin, zur Erforschung und Bekämpfung von Unfallgefahren und Berufskrankheiten im Bergbau auf wissenschaftlicher Grundlage Untersuchungen und praktische Versuche durchzuführen. Soweit hierbei Mineralien gewonnen werden, dient dies nicht wirtschaftlichen Zwecken. Eine bergmännische Gewinnung liegt demnach nicht vor. Versuchsgruben sind somit keine knappschaftlichen Betriebe i.S.v. Abs. 1. Gleichwohl arbeiten die Beschäftigten einer Versuchsgrube unter vergleichbar erschwerten Bedingungen wie Bergleute in Gruben, die Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen. Aus diesem Grunde werden nach dem Willen des Gesetzgebers Versuchsgruben des Bergbaus ausdrücklich den knappschaftliche Betrieben gleichgestellt.
2.3 Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben
Rz. 9
Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben mit diesen räumlich und betrieblich zusammenhängen, sind nach Abs. 3 ebenfalls als knappschaftliche Betriebe anzusehen. In knappschaftlichen Nebenbetrieben (z.B. Kokereien von Steinkohlenbergwerken, Hüttenwerke von Erzgruben) werden die in den knappschaftlichen Hauptbetrieben gewonnenen Mineralien veredelt oder weiterverarbeitet. Ein Betrieb ist nur dann als knappschaftlicher Nebenbetrieb zu klassifizieren, wenn es sich um einen unselbstständigen Betriebsteil eines knappschaftlichen Betriebes handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbstständigen Leistungsapparat verfügt und zwischen der vorhandenen Zentrale und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organi...