Rz. 8
Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht war für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusätzlich zu den in § 236b Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022) als weitere negative Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen.
Soweit neben einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b) vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst erzielt wurde, konnte sich dieser sowohl auf die Rentenhöhe als auch auf den Rentenanspruch auswirken. Als Hinzuverdienst waren gemäß § 34 Abs. 3b Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2022) das Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV), das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 SGB IV) sowie vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete) zu berücksichtigen.
Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde § 34 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Dadurch entfällt sowohl die Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze als negative Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte als auch die Zahlung von Teilrenten infolge der Anrechnung von Hinzuverdienst. Im Ergebnis können somit Versicherte, die bereits vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen, ab 1.1.2023 grundsätzlich uneingeschränkt hinzuverdienen.
2.3.1 Hinzuverdienstregelungen bis 30.6.2017
Rz. 9
Versicherte hatten nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht die Möglichkeit, Altersrenten in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Der Monatsbetrag einer Teilrente wurde hierbei aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach (§ 66 Abs. 3 Satz 1 i. d. F. bis 30.6.2017). Dieses Dispositionsrecht ermöglichte Versicherten einerseits einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sowie eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit; andererseits konnten sie auch während des Bezuges einer Altersrente innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Grenzen hinzuverdienen.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) war eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Dies war der Fall, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus einer abhängigen Beschäftigung bzw. das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die in § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 30.6.2017) genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überstieg. Dabei blieb ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Die Hinzuverdienstgrenzen betrugen
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens aber mit 1,5 Entgeltpunkten (§ 34 Abs. 3 i. d. F. bis 30.6.2017).
Die Höhe des Anteils der Teilrente an der Vollrente sowie die Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) des jeweiligen Versicherten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters bestimmten somit die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenze.
Bei Überschreiten der für einen Versicherten maßgebenden höchsten Hinzuverdienstgrenze fiel die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu Beginn des Monats des Überschreitens weg (§ 100 Abs. 3 Satz 1). Soweit die Anspruchsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorlagen, war die Rente in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung (§ 99 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Satz 1) erneut zu leisten.
2.3.2 Hinzuverdienstregelungen vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2022
Rz. 10
Durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 wurden die bis zum 30.6.2017 in § 34 enthaltenen Hinzuverdienstregelungen mit Wirkung zum 1.7.2017 geändert (Art. 1 Nr. 15, Art. 9 Abs. 3 Flexirentengesetz, BGBl. I S. 2838), um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sowie die Ausübung einer Beschäftigung während eines vorzeitigen Altersrentenbezuges noch flexibler zu gestalten.
Versicherte...