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Durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 wurden die bis zum 30.6.2017 in § 34 enthaltenen Hinzuverdienstregelungen mit Wirkung zum 1.7.2017 geändert (Art. 1 Nr. 15, Art. 9 Abs. 3 Flexirentengesetz, BGBl. I S. 2838), um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sowie die Ausübung einer Beschäftigung während eines vorzeitigen Altersrentenbezuges noch flexibler zu gestalten.
Versicherte konnten auch nach den Neuregelungen des Hinzuverdienstrechts die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236a) in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs. 1). Dabei bestand nunmehr die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer stufenlosen Teilrente wegen Alters in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst (§ 34 Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2022) oder einer unabhängig vom Hinzuverdienst frei wählbaren Teilrente (§ 42 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2022).
Gemäß § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) betrug die Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters kalenderjährlich 6.300,00 EUR (= 14 x 450,00 EUR). Die bis zum 30.6.2017 geltende starre Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR monatlich mit der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze in jedem Kalenderjahr entfiel damit zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze, die auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen war, wenn ein Hinzuverdienst nur in Teilzeiträumen eines Kalenderjahres erzielt wurde.
Bei Überschreiten der in § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) genannten kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR bestand gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2022) grundsätzlich ein Anspruch auf Teilrente wegen Alters. Diese wurde berechnet, indem zunächst 1/12 des die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR übersteigenden Betrages zu 40 % von der Vollrente wegen Alters abgezogen wurde (§ 34 Abs. 3 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2022). Anschließend war die Einhaltung des in § 34 Abs. 3a (i. d. F. bis 31.12.2022) beschriebenen Hinzuverdienstdeckels zu prüfen, durch den im Ergebnis erreicht werden sollte, dass Altersrentenbezieher zusammen mit dem neben der Rente erzielten Hinzuverdienst kein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung hatten als vor dem Rentenbezug. Soweit der individuell zu ermittelnde Hinzuverdienstdeckel überschritten wurde, war der Überschreitensbetrag in voller Höhe von dem nach Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 2 verbleibenden Altersrententeilbetrag abzuziehen (§ 34 Abs. 3 Satz 3).
Ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b) bestand nicht mehr, wenn der auf die Rente nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der monatlichen Vollrente wegen Alters erreichte (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).
Soweit eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b) vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum 31.12.2022 mit Hinzuverdienst zusammentrifft, findet § 34 Abs. 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 302 Abs. 6 i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759).