Rz. 10
Abs. 2 gewährleistet, dass arbeitslose Versicherte auch während der Teilnahme an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Übergangsgeld in Höhe der bisherigen SGB III-Leistung - also in Höhe des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes - erhalten. Bei berufsfördernden Maßnahmen und bei Teilarbeitslosengeld ist nicht diese Vorschrift, sondern § 22 oder § 24 Abs. 1a anzuwenden.
Rz. 11
Entscheidend ist, dass der Versicherte unmittelbar vor Beginn der medizinischen (§ 15) bzw. sonstigen (§ 31) Rehabilitationsleistung von der Bundesanstalt für Arbeit entweder
bezogen hat. Ruhte die Leistung des Arbeitsamtes, gilt die SGB III-Leistung trotzdem als bezogen. Entsprechendes gilt, wenn die SGB III-Leistung durch das Krankengeld verdrängt wurde.
Rz. 12
Ein "unmittelbarer" Bezug im oben genannten Sinne liegt nicht mehr vor, wenn zwischen der Beendigung des Bezugs der Arbeitsamtleistung und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ein größerer Zeitraum als ein Monat (28, 29, 30 oder 31 Tage) liegt.
Rz. 13
Ferner fordert Abs. 2 für die Zahlung von Übergangsgeld in Höhe der SGB III-Leistung die vorherige Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung. Übergangsgeld kann nämlich nur dann in Höhe der SGB III-Leistung gezahlt werden, wenn vor dem Beginn der SGB III-Leistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Pflichtbeiträge sind nicht nur Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch die im Zusammenhang mit den Kindererziehungszeiten als gezahlt geltenden Beiträge (§ 56).
Rz. 14
Das Übergangsgeld wird in Höhe des bei Krankheit zu zahlenden Krankengeldes gewährt. Gemäß § 47b SGB V wird dieses in der gleichen Höhe wie die SGB III-Leistung gezahlt.
Rz. 15
Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 139 SGB III für die Woche berechnet und für Kalendertage gezahlt. Auf jeden Tag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Leistungsbetrags. Gleiches gilt für das Unterhaltsgeld und die Arbeitslosenhilfe. Das Übergangsgeld ist in gleicher Weise zu berechnen und zu zahlen.
Erbringt das Arbeitsamt Leistungen für einen vollen Kalendermonat, werden die tatsächlichen Kalendertage für die Zahlung des Übergangsgelds berücksichtigt (vgl. § 139 SGB III). Dieses gilt auch dann, wenn Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat gezahlt wird (vgl. rechtskräftiges Urteil des LSG NRW vom 14.9.1999, - L 5 KR 62/99 -). Überwiegend wird jedoch von den Sozialversicherungsträgern die Auffassung vertreten, dass Übergangsgeld bei Gewährung für einen vollen Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des jeweiligen Monats für 30 Tage zu zahlen ist. Dabei stützt man sich auf § 47 Abs. 1 letzter Satz SGB V, der die Zahlung bei vollen Kalendermonaten für 30 Tage vorsieht - und nach § 21 Abs. 1 SGB VI ist § 47 Abs. 1 SGB V auch für das Übergangsgeld anzuwenden. Nach Auffassung des Verfassers führt dies jedoch zu Ungerechtigkeiten: Der Rehabilitand erhält während des Übergangsgeldbezuges im Februar mehr und z. B. im März weniger Übergangsgeld als sonst Arbeitslosengeld (usw.), - und das kann nach Auffassung des Verfassers vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.
Rz. 16
Eine Änderung in der Höhe des gezahlten Übergangsgelds muss vom Versicherten beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, wenn sich das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe oder das Unterhaltsgeld mehr als 10% ändert (vgl. § 47b Abs. 2 SGB V). Eine Neufeststellung der Höhe des Übergangsgelds ist dann nur zugunsten des Rehabilitanden möglich. Eine Besonderheit gilt bei den jährlichen Dynamisierungen der SGB III-Leistungen (vgl. § 138 SGB III). Hier wirkt sich eine Erhöhung auch dann direkt beim Übergangsgeld aus, wenn die Erhöhung weniger als 10% beträgt.