Rz. 2

§ 258 ergänzt als Übergangsvorschrift § 70 Abs. 1 (vgl. auch § 228) und bestimmt, wie für saarländische Beitragszeiten Entgeltpunkte zu ermitteln sind (zur Zielsetzung der Regelung in diesem Sinne vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 201; noch zur ursprünglich in § 253 geregelten Vorschrift). Weiter ergänzt wird die Regelung durch die Anl. 3 zum SGB VI – Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen (BGBl. I 2002 S. 875), durch Anl. 6 zum SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche (BGBl. I 2002 S. 878) und durch Anl. 7 zum SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beiträge (BGBl. I 2002 S. 879).

 

Rz. 3

Vorgängervorschriften zu § 258 waren insoweit § 32 Abs. 3c AVG und Art. 2 § 55 Abs. 1 AnVNG jeweils i. d. F. des Gesetzes Nr. 590 – Saar.

 

Rz. 4

Hintergrund der saarländischen Sonderregelung in § 258 ist die geschichtliche Entwicklung des Saarlandes; auf eine Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet und auf die gute zusammenfassende Darstellung der rentenversicherungsrechtlich spezifischen Entwicklung im Saarland in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV verwiesen (vgl. GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 2).

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 258 erfassen. Die GRA der DRV zu § 258 hat den Stand 16.2.2016 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0258.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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