0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 103 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) in das SGB VI eingefügt und sollte ursprünglich zum 1.1.2000 in Kraft treten (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999), und zwar mit folgendem Wortlaut: "Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten."
Durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift zunächst auf den 1.1.2001 hinausgeschoben und schließlich durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) noch vor ihrem Inkrafttreten aufgehoben.
Mit Wirkung zum 1.4.2004 wurde § 272a durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) völlig neu gefasst; seither ist die Vorschrift eine Übergangsregelung zu § 118, der die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen regelt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.4.2004 geltenden Fassung werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Diese Regelung gilt für alle laufenden Geldleistungen, die am 1.4.2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben. Abweichend von dem bis zum 31.3.2004 geltenden Recht werden laufende Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr grundsätzlich nicht mehr im Voraus, sondern rückwirkend für den bereits abgelaufenen Kalendermonat ausgezahlt. § 272a stellt für Berechtigte, deren laufende Geldleistungen vor dem 1.4.2004 begonnen hatten, aus Gründen des Vertrauensschutzes sicher, dass diese weiterhin im Voraus zur Auszahlung gelangen.
Rz. 3
Laufende Geldleistungen i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1, § 272a Abs. 1 sind in erster Linie Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 40, 43 bis 48, 235 bis 238, 242 und 243) einschließlich etwaiger Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269), Kinderzuschüsse (§ 270) sowie Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner (§ 106) und die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) als Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Von den vorgenannten Zahlungsregelungen ausdrücklich ausgenommen ist das Übergangsgeld und – im Umkehrschluss – alle einmaligen Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Witwen- und Witwerrentenabfindungen gemäß § 107, Beitragserstattungen gemäß § 210, § 26 Abs. 2 SGB IV).
2 Rechtspraxis
2.1 Beginn laufender Geldleistungen vor dem 1.4.2004
Rz. 4
Laufende Geldleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die für bestimmte Zeitabschnitte ausgezahlt werden. Sie verlieren ihren Charakter als laufende Geldleistungen nicht dadurch, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt oder als zusammenfassende Zahlung (z. B. als Nachzahlung für einen zurückliegenden Zeitraum) erbracht werden.
Rz. 5
Abs. 1 der Vorschrift macht die Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung vom Beginn der laufenden Geldleistungen abhängig; maßgebend ist somit der Kalendermonat, zu dessen Beginn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die laufenden Geldleistungen vorgelegen haben (§ 40 Abs. 1 SGB I) und nicht etwa der Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles oder der Zeitpunkt, zu dem Einzelansprüche erstmalig zur Auszahlung gelangt sind. Soweit es sich bei den laufenden Geldleistungen um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, bestimmt sich der Rentenbeginn nach §§ 99 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2, 268.
Rz. 6
Nach § 99 Abs. 1 sind Versichertenrenten bei rechtzeitiger Antragstellung innerhalb von 3 Kalendermonaten grundsätzlich von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Rente vorliegen; bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente mit dem Beginn des Antragsmonats. Abweichend von § 99 Abs. 1 werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet (§ 101 Abs. 1).
Rz. 7
Hinterbliebenenrenten beginnen gemäß § 99 Abs. 2 bei rechtzeitiger Antragstellung grundsätzlich ebenfalls mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; sie werden bereits vom Todestag des Versicherten an geleistet, wenn an den Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine Rente nicht zu leisten war. Zu beachten ist hierbei, dass eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet wird (§ 99 Abs. 2 Satz 3). Abweichend von § 99 Abs. 2 beginnen befristete große Witwen- und Witwerrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung in der Person der Witwe oder des Witwers (§ 101 Abs. 2).
Außerdem bestimmt § 268, dass Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) erst mi...