Rz. 12
Die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für die von § 307e erfassten Bestandsrenten erfordert zunächst – wie bei Neurenten nach § 76g – mindestens 33 Jahre mit sog. Grundrentenzeiten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
2.2.1.1 Grundrentenzeiten
Rz. 13
Grundrentenzeiten sind rentenrechtliche Zeiten, die der Versicherte erfüllt haben muss, um dem Grunde nach einen Zuschlag für langjährige Versicherung erhalten zu können. § 76g, auf den § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausdrücklich verweist, legt fest, welche Kalendermonate Grundrentenzeiten sind. Danach gehören zu den Grundrentenzeiten – in Anlehnung an die 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte (§§ 38, 236b i. V. m. § 51 Abs. 3a; BT-Drs. 19/18473 S. 26, 36) vor allem Kalendermonate mit
Rz. 14
Abweichend von § 76g Abs. 2 gehören zu den Grundrentenzeiten bei Bestandsrenten i. S. v. § 307e ferner Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1.1.1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben (Abs. 1 Satz 3). Während derartige Zeiten bei Zugangsrenten nur dann Grundrentenzeiten sind, wenn in jenen Kalendermonaten entweder Geldleistungen bei Krankheit oder Übergangsgeld bezogen wurde (vgl. § 76g Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst. b und c), bedarf es für Bestandsrenten nach § 307e nicht des Bezugs monitärer Leistungen. Diese Sonderregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Der Gesetzgeber wollte die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrenten praktikabel gestalten; denn der Leistungsbezug ist für die Rentenversicherungsträger bei Zeiten vor 1984 überwiegend nicht aus dem Versicherungskonto erkennbar (BT-Drs. 19/18473 S. 47).
Rz. 15
Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass die Sonderregelung in Abs. 1 Satz 3 auch bei Folgerenten gilt, also auch wenn bei einer Folgerente für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Erhalts von Leistungen zur Rehabilitation vor dem 1.1.1984 auf den Bezug von Geldleistungen verzichtet wird. Folgerenten sind Renten, die einer Rente aus derselben Versicherung nachfolgen. Renten aus derselben Versicherung liegen z. B. vor, wenn eine Altersrente einer Erwerbsminderungsrente folgt. Da Abs. 1 Satz 4 nicht auf § 88 Bezug nimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Monaten nach der letzten Rente bezogen wurde (so im Ergebnis auch Dünn/Bilgen/Heckenberger, Das Grundrentengesetz, DRV 2020 S. 325, 333).
Rz. 16
Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören hingegen insbesondere
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 5 Satz 3 i. d. F. ab 1.1.2021),
- (abweichend von der 45-jährigen Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte) Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I (§ 76g Abs. 2 Satz 3) sowie
- Zurechnungszeiten i. S. v. § 59 (vgl. dazu BT-Drs. 19/17762 S. 3).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 76g verwiesen.
2.2.1.2 Anzahl und Stichtag
Rz. 17
Der Versicherte muss mindestens 396 Kalendermonate (= 33 Jahre) mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 zurückgelegt haben. Zu berücksichtigen sind bei den von der Vorschrift erfassten Bestandsrenten nur diejenigen Grundrentenzeiten, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde lagen (Abs. 1 Satz 5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, die zwar vor dem 1.1.2021, jedoch nach Rentenbeginn zurückgelegt wurden, auf den erforderlichen Mindestumfang von 396 Kalendermonaten angerechnet werden; denn für Zeiten nach Rentenbeginn werden Entgeltpunkte grundsätzlich nicht ermittelt (vgl. im Einzelnen § 75 und § 76d); sie bleiben folglich bei der erforderlichen Mindestanzahl an Grundrentenzeiten außer Acht (Dünn/Bilgen/Heckenberger, Das Grundrentengesetz, DRV 2020 S. 325, 334).