Rz. 18
Nach § 307f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird ein Zuschlag nur ermittelt, wenn sich aus den Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten i. S. v. Nr. 1 einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt. Nur Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG ermittelt worden ist und die zugleich die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllen, können also einen Anspruch auf den Zuschlag für langjährige Versicherung begründen.
Bei der Bestimmung des kalendermonatlichen Durchschnittswerts von 0,0625 Entgeltpunkten, der unterschritten werden muss, hat der Gesetzgeber den in Art. 82 RRG 1992 bestimmten Höchstwert von 6,25 Werteinheiten übernommen. Anders als für Zugangsrenten (vgl. § 76g Abs. 4 Satz 3 bis 5) und Bestandsrenten nach § 307e (vgl. § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gilt für den Zuschlag nach § 307f nur ein einziger Entgeltpunktehöchstwert (= 0,0625). Eine Differenzierung nach der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre (33 Jahre, mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre und mindestens 35 Jahre) ist hier nicht erforderlich, weil § 307e Abs. 1 Satz Nr. 1 pauschal an Art. 82 RRG 1992 und damit die danach mindestens erforderlichen 35 Versicherungsjahre anknüpft.
Rz. 19
Der Entgeltpunktehöchstwert von 0,0625 entspricht 75 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten. Hierdurch werden Bestandsrentner, deren Zuschlag sich nach § 307f Abs. 1 bis 4 richtet, unter Umständen wiederum gegenüber Neurentnern (§ 76g) bzw. den von § 307e erfassten Bestandsrentnern benachteiligt. Haben diese nämlich mindestens 35 Jahre mit sog. Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt, wird ein Zuschlag schon dann ermittelt, wenn sich aus den Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter 0,0667 liegt (§ 76g Abs. 4 und § 307e Abs. 1 Nr. 2). Das entspricht jährlich 0,8004 Entgeltpunkten und damit 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Der Gesetzgeber unterstellt insofern, dass derjenige, der durchschnittlich 80 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt hat, regelmäßig nicht auf den Zuschlag für langjährige Versicherung angewiesen ist (vgl. insoweit BT-Drs. 19/18473 S. 38 zu § 76g Abs. 4). Dass Bestandsrentner, deren Zuschlag sich nach § 307f Abs. 1 richtet, schon bei Erreichen des Durchschnittseinkommens von 75 % keinen Zuschlag erhalten, ist jedoch ebenfalls aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen (vgl. dazu schon Rz. 5 und 16).
Rz. 20
Der kalendermonatliche Durchschnittswert an Entgeltpunkten i. S. v. § 307f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lässt sich anhand der Daten aus der Berechnung des Zuschlags nach Art. 82 RRG 1992 errechnen, indem der damals ermittelte Zuschlag durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt wird, für die dieser Zuschlag gewährt wurde. Anschließend ist er mit dem Faktor 3 zu multiplizieren (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 48).