Rz. 38
Die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird entsprechend § 76g Abs. 4 berechnet (§ 307f Abs. 5 Satz 4), wobei Ausgangspunkt für die Berechnung der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus der Summe nach Abs. 5 Satz 4 ist (vgl. Rz. 36).
Rz. 39
Inwieweit diese Summe in die weitere Berechnung eingestellt wird, hängt wiederum davon ab, wie viele Jahre mit Grundrentenzeiten der Versicherte zurückgelegt hat:
Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten i. S. v. § 307f Abs. 5 Satz 1 vor, so ist der sich hieraus ergebende Durchschnittswert für die weitere Berechnung des Zuschlags nur dann maßgeblich, wenn sein zweifacher Wert den monatlichen Höchstwert von 0,0067 Entgeltpunkten (jährlich 0,8004) nicht überschreitet. Bei Überschreitung wird der Zuschlag nur aus der Differenz zwischen dem Höchst- und Durchschnittswert berechnet. Der so ermittelte Entgeltpunktewert wird (in beiden Fällen) anschließend um 12,5 % reduziert, indem er mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt wird. Der reduzierte Wert wird dann mit der Anzahl der Kalendermonate, die mit Grundrentenbewertungszeiten belegt sind, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten (= 35 Jahre), multipliziert (§ 76g Abs. 4 Satz 2, 5 und 6).
Hat der Versicherte exakt 33 Jahre mit Grundrentenzeiten i. S. v. § 307f Abs. 5 Satz 1 zurückgelegt, so ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten nur ausschlaggebend, wenn er – verdoppelt – den monatlichen Höchstwert von 0,0034 (jährlich 0,4008) nicht überschreitet. Auch hier wird der ermittelte Wert (durch Multiplikation mit dem Faktor 0,875) um 12,5 % reduziert und dann mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt (§ 76 Abs. 2 Satz 3, 5 und 6).
Kann der Versicherte mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten i. S. v. § 307f Abs. 5 Satz 1 vorweisen, so steigt der Höchstwert von 0,334 für jeden weiteren Monat (über 33 Jahre hinaus) um jeweils 0,001389 (gerundet auf vier Dezimalstellen). Der so ermittelte Wert wird anschließend ebenfalls um 12,5 % reduziert, indem er mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt wird. Anschließend wird er mit der Anzahl der zurückgelegten Grundrentenbewertungszeiten, maximal aber mit 420 Kalendermonaten, multipliziert (§ 76g Abs. 4 Satz 4, 5 und 6).
Das Ergebnis des so ermittelten Zuschlags ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) (vgl. Abs. 5 Satz 4 HS 2).
Rz. 40
Die Staffelung – je nach Anzahl der zurückgelegten Grundrentenzeiten – bewirkt, dass zwar auch Versicherte, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre vorweisen, einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten können, dieser jedoch weitaus geringer ausfällt. Um den höchstmöglichen Zuschlag zu erhalten, müssen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt worden sein.
Der Abschlag von 12,5 %, der unabhängig von der Anzahl der Grundrentenzeiten vorgenommen wird, beruht auf dem Äquivalenzprinzip, also dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Er soll sicherstellen, dass ein Abstand zu den Versicherten gewahrt bleibt, die ihren Rentenanspruch mit eigener Beitragszahlung erwirtschaftet haben (BT-Drs. 19/18473 S. 23, 37).