0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Sie steht im Zusammenhang mit § 76g sowie §§ 307e und f, die für Neurenten (mit einem Rentenbeginn ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes am 1.1.2021) sowie für Bestandsrenten, die am 31.12.2020 bereits eine Rente bezogen haben, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung vorsehen. Der Zuschlag soll sicherstellen, dass Versicherten, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, (auch) bei nur unterdurchschnittlichem Erwerbseinkommen eine Rente erhalten, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt. Diese Versicherten sollen im Alter besser dastehen als jemand, der wenig oder überhaupt nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge gezahlt hat. Dieselbe Anerkennung sollen Rentner erhalten, die langjährig Pflichtbeiträge aufgrund von Kindererziehung und Pflege nahestehender Personen gezahlt haben; der Gesetzgeber geht davon aus, dass damit die Biografien von Frauen in besonderem Maße berücksichtigt werden.
Rz. 3
§ 307h sieht vor, dass die Bundesregierung bis zum 31.12.2025 evaluiert, ob die Ziele, die mit der Einführung des Zuschlags für langjährige Versicherung formuliert worden sind, erreicht wurden.
Nach den Vorgaben im Evaluierungskonzept der Bundesregierung soll bis zu dem genannten Zeitpunkt insbesondere untersucht werden, ob die besonderen Lebenslagen in den neuen Bundesländern und die Erwerbsbiografien von Frauen berücksichtigt werden konnten. Das beinhaltet die Prüfung, ob mit den Neuregelungen auch die Gruppe erreicht wird, die erreicht werden sollte, sowie ob und ggf. wie die Grundrente zielgenauer ausgestaltet werden kann. Hierfür sollen zum einen die Anzahl der Rentner mit Grundrentenbezug, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Anzahl der Grundrentenzeiten und Wohnsitz in den alten und neuen Bundesländern, zum anderen die konkrete Zusammensetzung der Grundrentenzeiten in Bezug auf Zeiten der Kindererziehung und Pflege ermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, auch zu untersuchen, wie sich die Staffelung des Zuschlags für RentnerInnen, die zwischen 33 und 35 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können (vgl. § 76g Abs. Abs. 4), auswirkt. Darüber hinaus sollen u. a. die Auswirkungen der Einkommensanrechnung (vgl. § 97a) betrachtet werden (BT-Drs. 19/18473 S. 49).
Rz. 4
Eine Befristung der Regelungen zur Grundrente ist hingegen nicht vorgesehen. Sie kommt angesichts der Intention des Gesetzgebers, die Lebensleistung aufgrund langjähriger Versicherung mit jahrelangem unterdurchschnittlichen Einkommen dauerhaft mit einer höheren Rente zu honorieren, nicht in Betracht.