Rz. 13
Korrespondierende bzw. ergänzende Vorschriften sind § 97a, der die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt, § 117a, der Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt, § 151b, der Regeln zum automatisierten Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthält, § 151c, der die Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt und außerdem die Zuschlagsregeln für Bestandsrentner – also bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2020 – in §§ 307e und 307f, je nach Abhängigkeit des Rentenbeginns. § 307e regelt als Übergangsnorm zu § 76g den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020, § 307f regelt ebenfalls als Übergangsnorm zu § 76g den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1992. § 307g beinhaltet eine praxisrelevante Regelung über die gestaffelte Abarbeitung des Rentenbestandes und damit den Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten (diese Regelung wurde erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) eingefügt, vgl. BT-Drs. 19/20711 S. 12, 33 – die ursprünglich durch den Gesetzesentwurf vorgesehenen Evaluierungsregelungen in § 307g wurde in § 307h verschoben). Abschließend ist noch § 66 Abs. 1 zu berücksichtigen, der das Trennungsprinzip regelt und vorsieht, dass persönliche Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt werden, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. § 88 Abs. 4 beinhaltet eine besondere Besitzschutzregel. Die getrennte Ermittlung stellt die besondere Einkommensanrechnung nach § 97a sicher (hierauf verweist ausdrücklich auch die DRV, vgl. DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 11). Außerdem wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente diverse rentenrechtliche Vorschriften ergänzt, so §§ 113, 120f, 213 und 244 Abs. 5, der eine Regelung über die Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs für Zeiten mit Leistungen wegen Krankheit sowie den Ausschluss von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II beinhaltet.
Rz. 14
Weitere ergänzende Reglungen außerhalb des SGB VI durch die Einführung von Freibeträgen finden sich in § 11b Abs. 2a SGB II, § 82a SGB XII, § 25d Abs. 3c BVG und § 17a WGG (vgl. zu den Freibeträgen auch Marburger, ZfF 2021, 118; Schnell, RVaktuell 2021, Nr. 2, 4). Außerdem wurde § 22a EStG geändert und der digitale Datenabgleich eingeführt, ebenso geändert wurden § 100 EStG und § 93 AO.