Rz. 46
Wie der Begriff der Grundrentenzeit ist auch der Begriff der Grundrentenbewertungszeit ein neuer rentenrechtlicher Begriff, der erst durch § 76g eingeführt wurde. Der Begriff der Grundrentenbewertungszeit ist – wie schon der Begriff der Grundrentenzeit – gesetzlich nicht näher definiert, aber durch Abs. 3 Satz 1 umschrieben (vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 4.).. Grundrentenbewertungszeit ist nur der mit Grundrentenzeiten belegte Kalendermonat, in dem der individuelle Durchschnittsverdienst mindestens 0,025 Entgeltpunkte beträgt. Grundrentenzeiten, die einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen, sind keine Grundrenten-Bewertungszeiten. Das ist z. B. der Fall bei einem versicherungspflichtigen Minijob ab 1.4.1999 (GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 4; vgl. auch die Komm in Rz. 50 ff.).
Rz. 47
Sinn der Ermittlung der Grundbewertungszeit ist es, diese dann ggf. nach den Regelungen des Abs. 4 um einen Rentenzuschlag zu erhöhen.
2.3.1 Mindestbewertung mit 0,025 Entgeltpunkte (Satz 1)
Rz. 48
Um einen möglichen Zuschlag nach Abs. 4 ermitteln zu können, sind in einem ersten Schritt die Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln. Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate, die mit Grundrentenzeiten belegt sind, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Grundrentenbewertungszeiten sind daher nur jene Monate der Grundrentenzeiten, in denen der beitragspflichtige Verdienst mindestens 30 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes betrug (= 0,025 Entgeltpunkte im Monat bzw. 0,3 Entgeltpunkte im Jahr); die Grundrentenzeiten finden daher nur bei einer Mindestbewertung Eingang in die Zuschlagsregelung nach Abs. 4 als Grundrentenbewertungszeit. Berechnet wird die Grundrente daher nur aus den Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Das sind z. B. im Jahr 2020 monatlich rund 1.013,00 EUR brutto.
Rz. 49
Maßgebend sind die Entgeltpunktewerte, die den jeweiligen Kalendermonaten mit Beitragszeiten oder beitragsfreien Zeiten nach §§ 70 ff. zugeordnet sind.
Rz. 49a
Es gilt das Monatsprinzip. Ist ein Kalendermonat nur teilweise mit einer Grundrentenzeit belegt, werden zur Prüfung, ob es sich um eine Grundrenten-Bewertungszeit handelt oder nicht, dennoch mindestens 0,025 Entgeltpunkte und kein anteiliger Wert zugrunde gelegt (GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 4).
Rz. 50
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass niedriger bewertete Kalendermonate als Grundrentenbewertungszeit unberücksichtigt bleiben. Ein Zuschlag soll nur dort greifen, wo die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich aber eben nicht nur ganz gering waren (BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 3). Es sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei "Minijobbern" der Fall ist (BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34). Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, besteht daher ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag nur dann, wenn ein Entgelt von mindestens 30 % des Durchschnittsentgelts versichert worden ist. Damit bleibt ein Mindestmaß an persönlicher Lebensleistung – so wie es in § 63 Abs. 1 als grundlegendes Prinzip des Rentenrechts vorgesehen ist – erhalten; der Gesetzgeber gibt daher auch mit diesem Element der "Mindestbewertung" in der Grundrente das Äquivalenzprinzip nicht vollständig auf. Die Mindestbewertung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere stellt die Außerachtlassung solcher niedrig bewerteter Einkommen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 dar.
Rz. 51
Im Hinblick auf das im Rentenrecht vorherrschende Äquivalenzprinzip ist auch darauf hinzuweisen, dass der Übergangbereich für die sog. Midi-Jobber nach § 20 Abs. 2 SGB IV auf die Gleitzone von 450,01 EUR bis zu einem Einkommen von 1.300,00 EUR (von ursprünglich 850,00 EUR) bereits ab 1.7.2019 ausgedehnt wurde und damit regulär in der Rentenversicherung versicherte Teilzeitbeschäftigungen in den Übergangsbereich fielen. Diese müssen künftig weniger in die Rentenversicherung einzahlen, werden aber als Rentner behandelt, als hätten sie den vollen Beitrag bezahlt. Letztlich profitieren mit der Anhebung der oberen Grenze des Übergangsbereichs bis zur Einkommensgrenze von 1.300,00 EUR daher letztlich gerade auch die Versicherten, die den Regeln des Grundrentenzuschlags unterworfen sind.
Rz. 51a
Infolge des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (BT-Drs. 20/1408 S. 10, 19) wird die Verdienst-Obergrenze für Minijobber angehoben und auch der sog. Übergangsbereich angepasst. Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass der starre Betrag von 450,00 EUR in § 8 SGB IV ersetzt wird durch den Rechtsbegriff Geringfüg...