Rz. 9
Hierbei handelt es sich um Einrichtungen (Anstalten der Landesjustizverwaltungen) zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung, die in § 139 StVollzG genannt sind. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Strafvollzugsgesetz.
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