0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 81b wurde zum 25.5.2018 neu eingefügt durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541), mit dem die Vorschriften zum Sozialdatenschutz an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst wurden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Seit dem 25.5.2018 gilt unmittelbar und europaweit einheitlich die DSGVO. Nach Art. 79 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter verletzt wurden.
Die einzelnen Begriffe, wie z. B. Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, sind seit dem 25.5.2018 überwiegend unmittelbar in Art. 4 DSGVO bestimmt und werden nur noch durch § 67 ergänzt, vgl. die Komm. zu § 67.
Mit § 81b dient der Durchführung von Art. 79 DSGVO, speziell für den Fall der Verarbeitung von Sozialdaten.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr nach der DSGVO zustehenden Rechte verletzt wurden.
Rz. 4
Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Rz. 5
§ 81b bestimmt in Abs. 1 den Rechtsweg (Rz. 6) und mit Abs. 2 die konkrete örtliche Zuständigkeit (Rz. 7).
Abs. 3 enthält Regelungen zur Bevollmächtigung und Zustellung (Rz. 8, 9).
2.1 Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Abs. 1)
Rz. 6
Abs. 1 eröffnet den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, wenn die betroffene Person gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter klagen will, weil sie der Auffassung ist, dass dieser gegen die Bestimmungen der DSGVO oder gegen ihre darin geregelten Rechte bei der Verarbeitung von Sozialdaten verstoßen hat.
Diese Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach § 51 SGG, wie sie § 81b Abs. 1 anordnet, ergibt sich bereits aus dem Sachzusammenhang, weshalb die Norm nur deklaratorische Bedeutung hat (BT-Drs. 18/12611).
2.2 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 2)
Rz. 7
Art. 79 Abs. 2 DSGVO (Rz. 4) regelt nur die internationale Zuständigkeit, aber nicht die örtliche Zuständigkeit. Diese richtet sich bei Angelegenheiten, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, nach § 57 SGG und liegt bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Nur im Falle der Klage einer juristischen Person gegen eine Privatperson ist deren "Sitz" entscheidend.
§ 81b Abs. 2 ergänzt dies dahingehend, dass für Klagen nach § 81b Abs. 1 (Rz. 6) das Sozialgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Damit wird z. B. sichergestellt, dass eine betroffene Person mit ausschließlichem Wohnsitz und Beschäftigungsort im Ausland auch gegen einen Auftragsverarbeiter, der nur eine Niederlassung, nicht aber seinen Sitz in Deutschland hat, vor dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Sozialgericht klagen kann.
2.3 Vertreter des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters (Abs. 3)
Rz. 8
Gemäß Art. 27 Abs. 1 DSGVO ist ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, der keine Niederlassung in der Europäischen Union hat, verpflichtet, einen Vertreter in der Europäischen Union zu benennen. Dieser dient nach Art. 27 Abs. 4 DSGVO den betroffenen Personen sowie den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle. Es ist daher sachgerecht, ihn auch als bevollmächtigt anzusehen (BT-Drs. 18/12611).
Aus diesem Grund gilt nach § 81b Abs. 3 Satz 1 ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgerichtlichen Verfahren entgegenzunehmen. Hierdurch sollen Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Zustellung einer Klage vermieden werden (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 9
Nach Abs. 3 Satz 2 bleibt § 63 Abs. 3 SGG unberührt. Damit bleibt es dem zuständigen Gericht weiterhin unbenommen, einen in einem Drittstaat ansässigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – insbesondere bei unklarer Sach- und Rechtslage – ausdrücklich aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland gemäß § 63 Abs. 3 SGG zu benennen.
3 Literatur
Rz. 10
ABl. 2016 L 119.
BT-Drs. 18/12611 v. 31.5.2017.