0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit §§ 106 und 108 als 8. Abschnitt wieder neu eingefügt. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die bisher in § 23c Abs. 2 und 3 erfolgten Regelungen zur Übermittlung von elektronischen Bescheinigungen werden rechtssystematisch im neuen § 107 abgebildet. Ergänzt wird die Regelung in Abs. 1 durch den neuen Satz 4, durch den sichergestellt wird, dass es nicht mehr zulässig ist, dass einzelne Leistungsträger die Daten des Arbeitgebers, wie z. B. Angaben zur Art des Unfalls, Vorerkrankungszeiten, Abwesenheiten ohne Arbeitsentgelt u.ä., zwar elektronisch annehmen, diese dann aber nicht elektronisch speichern und nutzen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift verpflichtet in Abs. 1 den Arbeitgeber die notwendigen Angaben für die Gewährung der genannten Entgeltersatzleistungen mitzuteilen. Dazu kann der Leistungsträger vom Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch anfordern. Der Arbeitgeber hat ebenso das Recht zur elektronischen Übermittlung. Er muss sich jedoch dazu einer verschlüsselten und gesicherten Datenübertragung bedienen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung. Eine elektronische Meldung kann unterbleiben, wenn es sich um Einzelfälle handelt und wenn dem Leistungsträger die Daten bereits bekannt sind. Daneben findet diese Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung keine Anwendung, soweit die Leistungen "Krankengeld bei Organspende – § 44a SGB V" und "Pflegeunterstützungsgeld – § 44a SGB XI" betroffen sind. Denn diese Leistungen gewähren nicht die Krankenkassen des Spenders, sondern die des Empfängers und weiterhin sind nur derart wenige Fälle zu erwarten, sodass der Aufwand für die Schaffung eines separaten Datenaustauschverfahrens nicht gerechtfertigt erschien.
Rz. 4
Der Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen werden in Gemeinsamen Grundsätzen durch die in Abs. S. 7 genannten Sozialleistungsträger festgelegt:
Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) vom 22.1.2019
1. Allgemeines
1.1 Allgemeines
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, haben die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen" überarbeitet. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung gemäß § 107 SGB IV nach.
Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen" sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft genehmigt worden.
Die Grundsätze werden durch ergänzende Verfahrensbeschreibungen erläutert.
Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.
Alle Verfahrensbeteiligten erachten diese Vorgehensweise als zielführend, um die größtmögliche Sicherheit für den Austausch der Daten zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen zu gewährleisten.
Die vorliegenden Grundsätze lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) in der vom 1.1.2018 an geltenden Fassung vom 16.3.2017 ab. Der Datensatz in der beiliegenden Fassung (Version 10) ist vom 1.1.2020 an zu verwenden und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2020. Für eine Übergangszeit bis zum 29.2.2020 werden die Datenannahmestellen die Mitteilungen der Arbeitgeber, die in der Version 09 und 10 übermittelt werden, verarbeiten.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen
- den Aufbau der fachlichen Datensätze, der Datenbausteine und
- die Schlüsselzahlen
für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen.
1.2 Identifizierungsmerkmal
Die Arbeitgeber erstatten die Mitteilungen unter Angabe ihrer Betriebsnummer und der Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer ist aus dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers zu entnehmen und in die Mitteilungen zu übertragen. Ist die Versicherun...