2.1 Reeder
Rz. 3
Die Definition in Abs. 1 Satz 1, dass Reeder Eigentümer von Seeschiffen sind, entspricht der des bis zum Jahr 1996 geltenden Rechts (§ 852 Abs. 2 RVO). Sie weicht für den Bereich der Sozialversicherung von der des Handelsgesetzbuches ab. Nach § 476 HGB ist ein Reeder der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Im Rahmen des § 13 kommt es hingegen nicht darauf an, ob das Schiff eigenen Erwerbszwecken des Eigentümers dient. Auch § 4 Abs. 1 SeeArbG enthält eine abweichende Definition des Reeders. Demnach ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SeeArbG ein Reeder der Eigentümer eines Schiffes nach Nr. 2 des § 4 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG aber auch jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung in dem Vertrag mit dem Eigentümer verpflichtet hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die dem Reeder nach dem SeeArbG und den anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens auferlegt werden.
Die Definition des Begriffs "Seeschiff" ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG). Seeschiffe sind alle Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmten Schiffe. Eine Definition, was "Seefahrt" ist, folgt aus § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB VII (Fahrt außerhalb der Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, der Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, der Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.4.1987, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung v. 7. 12.1994, bestimmten Grenze, das Fischen ohne Fahrzeug auf den zuvor genannten Gewässern).
§ 13 hat vor allem für die gesetzliche Unfallversicherung Bedeutung (vgl. u. a. § 136 Abs. 3 Nr. 4 SGB VII).
2.2 Seeleute
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 2 HS 1 sind Seeleute alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen. Eine Legaldefinition des Begriffs "Besatzungsmitglieder" ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SeeArbG. Demnach sind Seeleute alle Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Abs. 1 Satz 2 HS 1 ist insofern enger, als er nur abhängig beschäftigte Seeleute erfasst. Zu den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten abhängig Beschäftigten gehören Kapitäne und Besatzungsmitglieder, wie Schiffsoffiziere, Schiffsärzte, Seefunker, Zahlmeister, Matrosen, Maschinisten, Heizer.
Zu den Seeleuten zählen ferner sonstige Arbeitnehmer, die nicht in einem Heuerverhältnis stehen, wie z. B. angestellte Reiseleiter, Sportbetreuer, Verkaufspersonal in Läden des Schiffes (§ 7 SeemG). Als Seeleute gelten nach der Rechtsprechung des BSG (Entscheidung v. 14.11.1984, 1 RS 3/83) auch die Besatzungsmitglieder eines im Hafen fahrenden Hafenschleppers der Bundesmarine, nicht dagegen Personen, die auf einem fest auf Position liegenden Feuerschiff der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beschäftigt sind (BSG, Urteil v. 16.2.1984, 1 RS 5/83).
Rz. 5
Mit Abs. 1 Satz 2 HS 2 wird klargestellt, dass Kanalsteurer im Nord-Ostsee-Kanal den Seeleuten gleichstehen. Diese Ergänzung war erforderlich, weil dieser Personenkreis nach dem Seearbeitsgesetz (= Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006) nicht mehr zu den Besatzungsmitgliedern gehört.
Rz. 6
Lotsen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SeeArbG keine Besatzungsmitglieder. Sie sind selbständig tätig (zur Versicherungspflicht vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
2.3 Deutsche Seeschiffe
Rz. 7
Als deutsche Seeschiffe gelten nach Abs. 2 alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Zum Begriff des "Seeschiffs" vgl. Rz. 3. Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ergibt sich aus dem FlaggRG, dort §§ 1 und 2.