Rz. 28
Abs. 4 definiert, welche Einkommensarten als Vermögenseinkommen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gelten, und lehnt sich insoweit im Wesentlichen an die Regelungen des Einkommensteuerrechts – §§ 20ff. EStG – an (BT-Drs. 14/4595 S. 143).
Die Einnahmen/Ausgaben sowie Gewinne/Verluste aus den in Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Einkommensarten (Kapitalvermögen, Versicherungen, Vermietung und Verpachtung, private Veräußerungsgeschäfte) sind jeweils für sich zu saldieren. Aus der Addition der so ermittelten positiven oder negativen Zwischensalden ergibt sich – ebenso wie beim Arbeitseinkommen nach Abs. 2a – der für die Einkommensanrechnung maßgebende Einkommensbetrag. Führt dies insgesamt zu einem negativen Ergebnis, liegt kein zu berücksichtigendes Vermögenseinkommen vor. Eine Verrechnung des "Negativeinkommens" aus Abs. 4 mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Rz. 3) – und damit eine Minderung des auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Einkommens – ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht.
- Folgende Vermögenseinkünfte werden erzielt:
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Zinsen aus Wertpapieren (Rz. 29) |
2.900,00 EUR |
Verlust aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses |
6.000,00 EUR |
Verlust insgesamt |
3.100,00 EUR |
Es ist kein anzurechnendes Vermögenseinkommen vorhanden. |
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- Folgende Einkünfte werden erzielt:
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Zinsen aus Wertpapieren (Vermögenseinkommen) |
2.900,00 EUR |
Verlust aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses (Vermögenseinkommen) |
6.000,00 EUR |
Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (Arbeitseinkommen) |
9.600,00 EUR |
Auf die Hinterbliebenenrente sind |
9.600,00 EUR |
anzurechnen, weil das Arbeitseinkommen nicht um das "Negativeinkommen" aus Vermögen gemindert werden darf. |
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Für die zeitliche Zuordnung von einmalig gezahltem Vermögenseinkommen (§ 18b Abs. 1 Satz 5) gilt § 18b Abs. 1 Satz 4.
2.4.1 Einnahmen aus Kapitalvermögen und Versicherungen (Abs. 4 Nr. 1)
Rz. 29
Zu den in § 20 EStG abschließend genannten Einkünften aus Kapitalvermögen (hierfür gilt die Anlage KAP zur Einkommensteuerklärung), die grundsätzlich zu den laufenden Einnahmen i. S. v. § 18b Abs. 2 Satz 5 HS 1 gehören, zählen insbesondere
- Gewinnanteile (Dividende) und sonstige Bezüge aus Aktien, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Erträge aus Beteiligungen an Handelsgewerbe, z. B. Einnahmen als stiller Gesellschafter;
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, soweit sie auf den jeweiligen Kapitalrest entfallen;
- Zinsen aus Sparanteilen, soweit sie in Lebensversicherungsbeiträgen enthalten sind;
- Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen, wie beispielsweise Zinsen aus Sparbüchern, Sparverträgen und anderen Anlagemöglichkeiten.
Seit dem 1.1.2009 gehören Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (Aktien und Fondsanteile) und Einnahmen aus sog. Termingeschäften ebenfalls zu den Kapitaleinkünften, sofern sie nach dem 31.12.2008 erworben wurden (aufgrund der Neufassung von § 20 Abs. 2 EStG durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl. I S. 1912). Sie zählen damit – unabhängig von einer Haltedauer (Wegfall der sog. Spekulationsfrist) und der in Rz. 31 genannten Bagatellgrenze – zu den auf die Rente anzurechnenden Einkünften i. S. v. Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a. Kapitalerträge, die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens (bis 31.12.2008 50 %) oder des Teileinkünfteverfahrens (ab 1.1.2009 40 %) der Einkommensteuerpflicht unterliegen, sind in vollem Umfang bei der Rente zu berücksichtigen. Auf den steuerfreien Anteil (§ 3 Nr. 40 EStG) kommt es nicht an.
Rz. 29a
Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsverträgen (Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) werden – unabhängig von ihrer Besteuerung – in voller Höhe bei der Einkommensanrechnung herangezogen. Mit dieser Ergänzung zum 1.7.2007 – zunächst in Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c geregelt, danach rückwirkend gestrichen und nunmehr aus rechtssystematischen Gründen in Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a einbezogen (vgl. Rz. 1) – wurde eine notwendige Folgeänderung zum Alterseinkünftegesetz nachgeholt (BT-Drs. 16/3794 S. 45).
Rz. 29b
Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a knüpft an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff gemäß § 20 EStG an. Daher mindern sich die der Einkommensanrechnung zugrunde zu legenden steuerrechtlichen Einkünfte um die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Abzusetzen sind 2/3 des Betrages, maximal 4.000,00 EUR je Kind, der für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes aufgewendet wurde (vgl. auch Rz. 10).
Rz. 30
Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG i. d. F. v. 1.1.2004 bezieht sich auf vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen (Altverträge), die von der Einkommensteuer freigestellt worden sind. D.h., die in ausgezahlten – auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossenen – Renten- bzw. Kapitalversicherungen enthaltenen Gewinn(zins)anteile, nicht aber die während der Laufzeit des Vertrages angesparten Beträge, zählen zum anzurechnenden Einkom...