Dabei werden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig nicht die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt, sondern Abzüge nach Pauschalsätzen vorgenommen, die der unterschiedlichen Belastung der jeweiligen Einkommensart mit öffentlichen Abgaben Rechnung tragen.
Die Erwerbsersatzeinkommen sind regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit Abgaben belastet; dementsprechend erfolgt entweder ein Pauschalabzug oder sie sind um die vom Berechtigten ggf. zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu kürzen.
Vom Einkommen sind ggf. abzusetzen:
Einkommensart (§ 18a) |
Abzüge |
Erwerbseinkommen (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1): |
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- "normale" Arbeitnehmer, ebenso Altersteilzeitbeschäftigte (jedoch keine Kürzung des Aufstockungsbetrages, vgl. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HS 2)
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40 % |
- versicherungsfreie Arbeitnehmer i. S. v. § 172 Abs. 1 SGB VI, z. B. Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)
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30,5 % |
- wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 276a SGB VI
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keine Kürzung |
- wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Die Rentenversicherungsträger wenden diesen Prozentsatz an, weil Abs. 5 keine Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte enthält. |
40 % |
- Überbrückungsgelder vom Arbeitgeber
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40 % |
- Arbeitseinkommen von Selbständigen
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39,8 % |
- Einnahmen im Rahmen des im Steuerrecht vorgesehenen sog. k Teileinkünfteverfahrens, wegen der Steuerfreiheit nur
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24,8 % |
- Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten
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27,5 % |
- Zuschläge für Beamte in Altersteilzeit
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7,65 % |
- Bezüge von Mitgliedern, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
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40 % |
- Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH)
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40 % |
- Bezüge der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
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27,5 % |
- Entschädigungen der Abgeordneten
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27,5 % |
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden (§ 24 Nr. 2 EStG), sofern es sich dabei um Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen Sinne handelt (§ 18a Abs. 2a)
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39,8 % |
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 1) |
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Beitragsanteil + 10 % |
- Verletztengeld
- Pflegeunterstützungsgeld
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Beitragsanteil + 10 % Beitragsanteil + 10 % |
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Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen |
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Keine Kürzung |
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Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen |
- Arbeitslosengeld
- Insolvenzgeld
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Keine Kürzung (wie Übergangsgeld) |
- Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld
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40 %, da wie Arbeitsentgelt zu behandeln |
Erwerbsersatzeinkommen als Dauerleistung (§ 18a Abs. 3 Nr. 2 bis 10): |
- Versicherten- und Erziehungsrenten der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung
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Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
- Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der landwirtschaftlichen Alterskasse
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Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
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Kürzung um Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und ggf. um 10 %, wenn der Leistungsbezieher freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist |
- Ruhegehalt, Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten
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Kürzung um 23,7 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 25 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
- Renten der berufsständischen Versorgung
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Kürzung um 27,5 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 29,6 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
- Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderen Gesetzen
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Keine Kürzung |
- Betriebsrenten (vgl. Rz. 1)
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- aus Direktzusagen und Unterstützungskassen
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Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010; unterliegen der nachgelagerten Besteuerung |
- aus Direktversicherungen, Pensionsfonds oder von Pensionskassen
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Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung |
- Private Versorgungsrenten
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12,7 % |
- Renten aus öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungssystemen, z. B. der VBL
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Kürzung um 17,5 %, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung |
Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 4) |
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