2.1 Nachweispflichten
Rz. 3
Wer Sozialleistungen beantragt, hat die rechtserheblichen Tatsachen (hier: Erwerbseinkommen/Vermögenseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen) nachzuweisen (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I i. V. m. §§ 20, 21 SGB X). Der Nachweis ist nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt.
Kommt der Berechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Leistung so lange ganz oder teilweise versagt werden, bis die Mitwirkung nachgeholt ist (§§ 66, 67 SGB I). Seinen Mitwirkungspflichten hat genügt, wer von der Vorlage eines Einkommensnachweises mit der Begründung absieht, dass es wegen der Höhe seines Einkommens nicht zur Rentenzahlung käme. In diesem Fall rechnen die Versicherungsträger Einkünfte in Höhe der Rente an, so dass es nicht zur Rentenzahlung kommt.
2.2 Nachweispflicht des Berechtigten (Abs. 1)
2.2.1 Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkünfte
Rz. 4
Zum Nachweis des Arbeitsentgelts des letzten Kalenderjahres (§ 18b Abs. 2) wie auch des laufenden Arbeitsentgelts in den Fällen des § 18b Abs. 4 sind vor allem Arbeitgeberbescheinigungen geeignet (vgl. Rz. 7 ff.).
Soweit es insbesondere um Dienstbezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und andere vergleichbare Einkünfte geht, müssen diese durch eine Bescheinigung des Dienstherrn nachgewiesen werden.
2.2.2 Arbeitseinkommen
Rz. 5
Selbständige haben demgegenüber ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen entweder durch den Einkommensteuerbescheid oder – weil Einkommensteuerbescheide für das jeweils letzte Kalenderjahr vielfach noch nicht vorliegen – durch Beweismittel anderer Art (z. B. Bescheinigung des Steuerberaters, Einkommensteuererklärung) zu belegen. Wurde ein Steuerberater nicht beauftragt, reicht auch eine eigene, durch entsprechende Unterlagen belegte Erklärung zum Einkommensnachweis aus.
Rz. 6
Das "laufende Arbeitseinkommen" i. S. v. § 18b Abs. 3 Satz 1 und 2 ist auf der Basis der letzten Besteuerungsgrundlagen und zu erwartender wirtschaftlicher Änderungen gewissenhaft zu schätzen (vgl. § 15). Der Versicherungsträger kann im Zweifelsfall die zuständige Finanzverwaltung einschalten, die im Rahmen von § 21 Abs. 4 SGB X zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berechtigten verpflichtet sowie berechtigt ist, die geschützten Steuergeheimnisse (§ 30 AO) preiszugeben (§ 31 Abs. 2 AO).
2.3 Arbeitgeberbescheinigung (Abs. 2)
Rz. 7
Bezieher von Arbeitsentgelt und vergleichbarem Einkommen (nicht jedoch die Versicherungsträger) können vom Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen, die das im Vorjahr erzielte Einkommen und den Zeitraum, für den es gilt, ausweist. Hierfür halten die Versicherungsträger Formulare bereit.
Rz. 8
Die Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt allerdings, wenn der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten den Meldungen nach der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung – DEÜV) entnehmen kann.
Rz. 9
Ist das Arbeitsentgelt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden, reichen diese Meldungen nicht aus, weil es für die Einkommensanrechnung auf die tatsächlichen Bezüge ankommt. Folglich ist der Arbeitgeber auch in diesem Fall zu einer Entgeltbescheinigung verpflichtet, ferner wenn die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
Rz. 10
Wenn für die Einkommensanrechnung das laufende Arbeitsentgelt maßgebend ist (§ 18b Abs. 3 Satz 1 und 2), bedarf es ebenfalls einer Arbeitgeberbescheinigung, weil DEÜV-Meldungen für das laufende Einkommen noch nicht vorliegen können.
2.4 Bescheinigung bei Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 3)
Rz. 11
Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können von der jeweiligen Zahlstelle eine entsprechende Einkommensbescheinigung verlangen. Das gilt auch für die seit dem 1.1.2002 bei "Neufällen" (vgl. Vorbem. zu §§ 18a bis e) anzurechnenden Betriebsrenten und privaten Versorgungsrenten (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und 10).
Bei den Dauerleistungen wird regelmäßig das laufende Einkommen (§ 18b Abs. 3) zu bescheinigen sein.
Wurde im letzten Jahr nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), dann ist die Höhe dieses Einkommen sowie die Bezugsdauer zu bestätigen, während es für die Prüfung nach § 18b Abs. 4 auf den Nachweis des laufenden kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens ankommt (vgl. auch Rz. 1).
2.5 Bezieher von Vermögenseinkommen (Abs. 1 und 4)
2.5.1 Vermögenseinkommen (Nachweis nach Abs. 1)
Rz. 11a
Das nach § 18a Abs. 4 seit dem 1.1.2002 für "Neufälle" anzurechnende Vermögenseinkommen (vgl. Vorbem. zu §§ 18a bis e) ist – wie das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit – im Rahmen von Abs. 1 vom Berechtigten nachzuweisen. Auch hierfür halten die Rentenversicherungsträger entsprechende Formulare bereit.
Als Nachweis dient vor allem der Einkommensteuerbescheid oder zunächst, falls noch kein Steuerbescheid des Finanzamts vorliegt, die Einkommensteuererklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters. Berechtigte, die ihre Steuerangelegenheiten selbst erledigen, haben die Vermögenseinkünfte auf andere Weise darzulegen, z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage entsprechender Verträge, Belege über laufende Einnahmen und betriebsbedingte Ausgaben.
Sofern das Vermögenseinkommen nicht durch einen entsprechen...